Dr. Jürgen Blersch, Prof. Dr. Eberhard von Olshausen
Rn 1
Wie bereits zu § 85 (dort Rn. 1) dargestellt, werden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 240 ZPO i.d.F. nach Art. 18 Nr. 2 EGInsO alle zu diesem Zeitpunkt unter Beteiligung des Schuldners als Partei anhängigen Rechtsstreitigkeiten unterbrochen, soweit sie die Insolvenzmasse betreffen. Wegen der mit dieser Unterbrechung verbundenen allgemeinen Wirkungen vgl. die Kommentierung zu § 85.
Während die vorangegangene Vorschrift sog. Aktivprozesse betrifft, regelt § 86 die Voraussetzungen, unter denen auch gegen den Schuldner gerichtete Rechtsstreitigkeiten ausnahmsweise aufgenommen werden können, sog. Passivprozesse. Dabei ist nach materieller Betrachtung und unabhängig von der Parteirolle im Rechtsstreit zu beurteilen, ob ein solcher Passivprozess vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Rechtsstreit ein gegen den Insolvenzschuldner gerichtetes Recht zum Gegenstand hat, das die Masse betrifft (näher zur Unterscheidung von Aktivprozessen einerseits und Passivprozessen andererseits oben bei § 85 Rn. 5). Jedoch kann nicht jeder auf einen solchen Anspruch gerichtete Rechtsstreit aufgenommen werden. Ist der streitgegenständliche Anspruch im Insolvenzverfahren als Insolvenzforderung gemäß §§ 38, 39 geltend zu machen, so gilt ausschließlich § 87, d.h., eine Aufnahme des Rechtsstreits nach § 86 kommt nicht in Betracht. In diesen Fällen ist der Anspruch zunächst nach den §§ 174 ff. zur Tabelle anzumelden und das Prüfungsergebnis im Prüfungstermin abzuwarten. Wird die angemeldete Forderung vom Insolvenzverwalter oder einem Insolvenzgläubiger bestritten, so bleibt es dem Gläubiger nach § 179 Abs. 1 überlassen, die Feststellung seiner Forderung gegen den Bestreitenden zu betreiben. Liegt für die Forderung noch kein Schuldtitel vor, so ist nach § 180 Abs. 1 auf die Feststellung im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits ein Rechtsstreit über die im Prüfungstermin bestrittene Forderung anhängig, so kann nach § 180 Abs. 2 die Feststellung nur durch Aufnahme dieses nach § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits erfolgen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Aufnahme nach § 86, sondern um einen reinen "Schuldenmassestreit" (siehe auch § 85 Rn. 1 bei Fn. 3).
Die Regelung des § 86 ist über die Verweisung in § 24 Abs. 2 auch schon im Eröffnungsverfahren vollständig und nicht nur teilweise wie § 85 anwendbar (vgl. dazu § 24 Rn. 21 ff.).