Dr. Jürgen Blersch, Prof. Dr. Eberhard von Olshausen
2.1 Voraussetzungen und Umfang der Postsperre
Rn 4
Entsprechend der mit der Postsperre verbundenen Unterstützungsfunktion bei den vom Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren durchzuführenden Tätigkeiten steht ihm auch ein Initiativrecht zu, beim Insolvenzgericht eine Postsperre zu bewirken. Daneben kann natürlich das Insolvenzgericht wie schon nach bisherigem Recht auch von Amts wegen tätig werden, wenn der Insolvenzverwalter keinen förmlichen Antrag stellt. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn gleichzeitig mit Eröffnung des Verfahrens bereits eine Postsperre, etwa auf Anregung des vorläufigen Insolvenzverwalters, verhängt werden soll. Funktionell zuständig ist in diesem Fall der Insolvenzrichter nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 6 RPflG. Für Entscheidungen im Zusammenhang mit der Postsperre nach Eröffnung des Verfahrens ist der Rechtspfleger zuständig (§ 3 Nr. 2e RPflG).
Rn 5
In allen Fällen hat aber das Insolvenzgericht nunmehr nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine solche Postsperre und der damit beim Schuldner vorgenommene weitreichende Grundrechtseingriff erforderlich ist. Als Grund für die Anordnung nennt das Gesetz die Möglichkeit, damit für Gläubiger nachteilige Rechtshandlungen des Schuldners aufzuklären. Dies gilt insbesondere, wenn der Verbleib bestimmter Vermögensgegenstände ungeklärt ist und der Schuldner hierzu nicht umfassende Auskünfte erteilt. In einem solchen Fall kann insbesondere in der Anfangsphase eines Insolvenzverfahrens eine Durchsicht der für den Schuldner bestimmten Postsendungen wertvolle Hinweise auf bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände liefern, vor allem wenn der Schuldner diese im Ausland erworben oder dorthin verbracht hat. Daneben ist die Postsperre aber auch erforderlich, um masseschmälernde Handlungen zu verhindern, insbesondere wenn sie vom Schuldner bereits eingeleitet worden sind und sich deren unmittelbarer Vollzug aus der eingehenden Post ergibt. So kann aus den Postsendungen ersichtlich sein, dass noch im Eigentum des Schuldners stehende Vermögensgegenstände unter Umgehung des Insolvenzverfahrens auf Dritte treuhänderisch übertragen werden oder vor dem Verwalter bzw. den Gläubigern verborgen werden sollen. Solange die mit dem Schuldner zusammenwirkenden Dritten noch nicht mit einer Postsperre rechnen, kann sich daraus für den Verwalter eine für die Massesammlung wesentliche Erkenntnisquelle ergeben, zumal selbst anwaltliche Bevollmächtigte des Schuldners bei ihrer Korrespondenz dies nicht immer berücksichtigen. In jedem Fall müssen aber für solche mit der Postsperre verfolgten Zwecke im jeweiligen einzelnen Insolvenzverfahren bestimmte Anhaltspunkte bestehen. Diese können sich auch aus einer nur zögerlichen und widerstrebenden Auskunftserteilung durch den Schuldner oder aus bei ihm vorgefundenen Unterlagen ergeben, die beispielsweise zuvor bereits per Post zugesandt wurden. Nach dem nunmehr eindeutigen Gesetzeswortlaut ist eine routinemäßige und rein vorsorgliche regelmäßige Anordnung der Postsperre, beispielsweise immer im Zusammenhang mit dem Eröffnungsbeschluss, definitiv unzulässig. Ein solcher Automatismus soll durch den nunmehr gesetzlich vorgeschriebenen Begründungszwang für die gerichtliche Entscheidung vermieden werden.
Rn 6
Von der Postsperre betroffen sind alle für den Schuldner bestimmten Postsendungen, nicht dagegen solche, die von ihm ausgehen oder an seine Familienangehörigen gerichtet sind. Der Begriff der Postsendung ist schon nach der Gesetzesbegründung nicht nur auf die reinen Briefsendungen beschränkt, sondern umfasst wie schon im geltenden Recht beispielsweise Telegramme, Fernschreiben und vor allem Telekopien, d.h. also Telefaxschreiben sowie E-Mails. Dagegen soll eine Fernsprechsperre durch die vorliegende Ermächtigungsnorm nicht ermöglicht werden. Hinsichtlich des praktischen Nutzens der Erstreckung einer Postsperre auf Telefaxschreiben sei darauf hingewiesen, dass im Zeitalter modernster Kommunikationstechnik durchaus die Möglichkeit besteht, einen beim Schuldner bestehenden Telefaxanschluss im Wege einer Anrufweiterleitung auf einen entsprechenden Anschluss des Verwalters umzuleiten. Auf diesem Wege kommt der Verwalter unmittelbar in den Besitz der für den Schuldner bestimmten Telefaxsendungen. Als Legitimation gegenüber den Fernmeldestellen dient vor allem der gerichtliche Beschluss, mit dem die Postsperre angeordnet wird, so dass darin zweckmäßigerweise diese Berechtigung des Verwalters ausdrücklich klargestellt wird, indem auf die Geltung auch für Telefaxsendungen verwiesen wird. Die darüber hinaus notwendige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ergibt sich aus § 80 und wird mit der dem Verwalter nach § 56 Abs. 2 auszuhändigenden Bestallungsurkunde nachgewiesen.
Rn 7
Nach dem Gesetzeswortlaut ist es auch möglich, die Postsperre nur auf bestimmte an den Schuldner gerichtete Sendungen zu beschränken. Von dieser Möglichkeit sollte aber wegen der damit verbundenen praktischen Schwierigkeiten nur im Ausna...