3.1 Rechtslage bis zum 31.12.1998
Rn 3
Das ArbnErfG ist nach langjährigen Vorarbeiten am 01.10.1957 in Kraft getreten.
In der Folgezeit hat es über Jahrzehnte nur wenige Modifizierungen erfahren. Die wesentlichen Grundprinzipien blieben unberührt. So enthielt – aus insolvenzrechtlicher Sicht von besonderem Interesse – § 27 ArbnErfG in seiner bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung seit jeher Regelungen darüber, welche Rechte dem Arbeitnehmer im Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers zustanden. Konkret räumte die Vorschrift dem Arbeitnehmer ein Vorkaufsrecht in Bezug auf "seine" vom Arbeitgeber unbeschränkt in Anspruch genommene Diensterfindung ein, wenn der Konkursverwalter die Diensterfindung ohne den Geschäftsbetrieb zu veräußern gedachte. Des Weiteren waren die Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers
- für die unbeschränkte Inanspruchnahme einer Diensterfindung (§ 9),
- für das Benutzungsrecht an einer Erfindung (§ 10, § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 3, § 19) und
- für die Verwertung eines technischen Verbesserungsvorschlags (§ 20 Abs. 1)
mit einem Vorrecht im Konkurs ausgestattet, d. h. die zuvor erwähnten Ansprüche wurden im Konkurs über das Vermögen des Arbeitgebers nach den in § 61 Nr. 1 KO genannten, jedoch vor allen anderen Konkursforderungen berücksichtigt.
3.2 Rechtslage vom 01.01.1999 bis zum 30.09.2009
Rn 4
Aufgrund des Wegfalls der aus der Konkursordnung bekannten Vorrechte mit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung zum 01.01.1999 bedurfte auch § 27 ArbnErfG (1957) der Änderung. Diese hat die Vorschrift durch Art. 56 EGInsO erfahren. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte die Novellierung dazu dienen, die Rechtsstellung der Erfinder derjenigen absonderungsberechtigter Gläubiger bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Besonderheiten des Arbeitnehmererfinderrechts anzunähern. Angesichts dessen machte § 27 ArbnErfG (1999) die dem Erfinder zustehenden Ansprüche einerseits davon abhängig, ob der Arbeitgeber die Diensterfindung vor Insolvenzeröffnung unbeschränkt in Anspruch genommen hatte, und andererseits davon, auf welchem Wege die Diensterfindung einer Verwertung zugeführt werden sollte.
3.3 Rechtslage seit dem 01.10.2009
Rn 5
Im Zuge der Patentrechtsmodernisierung wurden am ArbnErfG im Jahre 2009 wesentliche Änderungen vorgenommen. Ihnen war eine mehrjährige Reformdiskussion vorausgegangen. Diese fußte auf der über die Jahre gewonnenen Erkenntnis, dass das Gesetz teils zu kompliziert und teils zu bürokratisch konzipiert war. Aus diesem Grunde sollte nach der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers die angestrebte Novellierung neben Erleichterungen bei der Meldung und Inanspruchnahme der Erfindung insbesondere einen Ersatz der jeweils konkret zu berechnenden Erfindervergütung durch Pauschalen zur Folge haben. Tatsächlich wurde jedoch statt der "großen" Lösung nur eine "kleine" Lösung umgesetzt, die die Vergütungsproblematik ausklammerte. Gegen die große Lösung waren erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht worden. Gegenstand der Novellierung war auch der unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten besonders interessierende § 27 ArbnErfG. Er wurde vor allem dahingehend geändert, dass das bisher für den Fall der Veräußerung der Diensterfindung ohne den Geschäftsbetrieb vorgesehene Vorkaufsrecht des Arbeitnehmers durch eine neugeschaffene Anbietungspflicht ersetzt wurde.
3.4 Übergangsregelungen
Rn 5a
Auf ein Insolvenzverfahren, das nach dem 31.12.1998 beantragt wurde, findet nach Art. 104 EGInsO die InsO und damit auch § 27 ArbnErfG (1999) Anwendung.
Die durch das Patentrechtsmodernisierungsgesetz 2009 erfolgte Novellierung von § 27 ArbnErfG ist demgegenüber aufgrund der Regelung in § 43 Abs. 3 ArbnErfG erst auf Erfindungen anzuwenden, die nach dem 30.09.2009 gemeldet wurden.