Rn 20
In allen anderen Fällen, d. h. wenn keine Veräußerung des Geschäftsbetriebs mitsamt der Diensterfindung und auch keine Verwertung der Erfindung im schuldnerischen Unternehmen erfolgt, hat der Insolvenzverwalter dem Arbeitnehmer die Diensterfindung sowie die darauf bezogenen Schutzrechtspositionen spätestens nach Ablauf eines Jahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzubieten. Sofern es also z. B. zu einer Verwertung der Diensterfindung im Wege der Veräußerung des Geschäftsbetriebs kommt, ist für die Anwendung des Auffangtatbestands von § 27 Nr. 3 ArbnErfG kein Raum. Die Vorschrift erfasst damit insbesondere den Fall der isolierten Veräußerung der Diensterfindung ohne den Geschäftsbetrieb.
3.3.1 Anbietungspflicht (§ 27 Nr. 3 Satz 1 ArbnErfG)
Rn 21
Die neue Nr. 3 ist vom Gesetzgeber als Auffangtatbestand konzipiert, der die bisherigen Regelungen "Veräußerung der Diensterfindung ohne den Geschäftsbetrieb" (§ 27 Nr. 2 ArbnErfG a. F.) und "weder Verwertung noch Veräußerung der Diensterfindung" (§ 27 Nr. 4 ArbnErfG a. F.) in sich aufnehmen soll. In beiden Konstellationen ist der Insolvenzverwalter nunmehr verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Diensterfindung zur Übernahme anzubieten. Diese neugeschaffene Anbietungspflicht ersetzt das bisher für den Fall existierende Vorkaufsrecht des Diensterfinders, dass die Erfindung ohne den Geschäftsbetrieb veräußert wurde. Bei dieser Änderung handelt es sich um die wesentlichste Neuerung im Bereich von § 27 ArbnErfG. Für die Abschaffung des Vorkaufsrechts war ursächlich, dass es sich für die Praxis als zu schwerfällig und zu langwierig erwiesen hatte, da der Insolvenzverwalter gehalten war, erst mit einem Dritten einen Kaufvertrag zu schließen, bevor es dem Arbeitnehmer möglich war, mit dem Insolvenzverwalter einen eigenständigen Kaufvertrag zu begründen.
Die jetzt für die Anbietung vorgesehene Frist von längstens einem Jahr ab Insolvenzeröffnung soll verhindern, dass der Verwalter bei etwaigen Kaufvertragsverhandlungen unter Zeitdruck gerät. Es ist ihm jetzt möglich, die Diensterfindung dem Arbeitnehmer erst nach einer gewissen Überlegungsfrist anzubieten. Möchte der Arbeitnehmer die Erfindung nicht zurückerwerben, kann der Insolvenzverwalter sie anderweitig veräußern. Praxisrelevant wird zukünftig die Frage, zu welchem Kaufpreis der Insolvenzverwalter die Diensterfindung dem Arbeitnehmer anzubieten verpflichtet ist. Dieser Streitpunkt trat bislang deshalb nicht auf, weil das Entgelt, zu dem der Arbeitnehmer die Diensterfindung erwerben konnte, durch den Vertrag mit dem Dritten, auf den sich das Vorkaufsrecht bezog, bestimmt wurde. Nun aber wird mangels eines mit einem Dritten ausgehandelten Vertrages auf einen angemessenen Preis abzustellen sein. Die Auffassung, wonach ein unentgeltliches Angebot zur Übernahme zu unterbreiten ist, ist abzulehnen.
Kommt es zu einer Veräußerung der Diensterfindung ohne den Geschäftsbetrieb unter Missachtung der Anbietungspflicht, wird also insbesondere das Erfindungsrecht abgetreten, ist diese Abtretung rechtswirksam, da die Verpflichtung zur Anbietung allein schuldrechtliche Wirkungen zeitigt. Ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Insolvenzverwalter oder den Erwerber auf Rückabwicklung des Kaufvertrages besteht folglich nicht. Es steht ihm allerdings frei, gegenüber der Insolvenzmasse Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Hierbei handelt es sich dann um Masseforderungen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Daneben steht eine Haftung des Insolvenzverwalters persönlich im Raum.
Verletzt der Insolvenzverwalter seine Pflicht, die Diensterfindung dem Arbeitnehmer binnen Jahresfrist anzubieten, ohne dass es bereits zu einer Veräußerung der Diensterfindung gekommen ist, kann der Erfinder nach Fristablauf die Übertragung der Diensterfindung verlangen. Die Jahresfrist beansprucht im Übrigen auch dann Geltung, wenn der Insolvenzverwalter von der Diensterfindung keine Kenntnis hat.
3.3.2 Annahme durch den Arbeitnehmer
Rn 22
Der Hinweis auf § 16 ArbnErfG in § 27 Nr. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ArbnErfG beinhaltet eine Klarstellung des Inhalts, dass der Insolvenzverwalter, wenn der Arbeitnehmer die ihm angebotene Diensterfindung zurückerwerben möchte, auf dessen Kosten die Diensterfindung zu übertragen und die weiteren zur Wahrung des Rechts erforderlichen Unterlagen an den Arbeitnehmer auszuhändigen hat. Nach der Übertragung der Diensterfindung kann der Arbeitnehmer sie dann selbst verwerten.
Im Zusammenhang mit § 27 Nr. 3 ArbnErfG kann sich die Frage nach der Aufrechenbarkeit der wechselse...