Rn 1
Gemäß Art. 16 EuInsVO (Art. 19 EuInsVO n. F.) wird die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens in den anderen Mitgliedstaaten automatisch anerkannt.[1] Die deutschen Gerichte müssen den Eröffnungsbeschluss eines ausländischen Gerichts beachten, ohne diesen selbst einer Überprüfung unterziehen zu dürfen. Der Antrag auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ist, solange ein Hauptinsolvenzverfahren in einem anderen Mitgliedsstaat anhängig ist, von einem deutschen Gericht als unzulässig zurückzuweisen.[2]
Rn 2
Ist in einem anderen Mitgliedstaat der EU ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet, so darf ein deutsches Insolvenzgericht kein deutsches Hauptinsolvenzverfahren einleiten. Im Anwendungsbereich der EuInsVO kann es nur ein Hauptinsolvenzverfahren geben, denn nach der Konzeption der EuInsVO hat der Schuldner nur einen Mittelpunkt seiner Interessen.[3]
Rn 3
Es gilt insoweit das Prioritätsprinzip.[4] Das Verfahren, welches als erstes wirksam eröffnet wurde, ist das Hauptinsolvenzverfahren. Das zeitlich spätere Verfahren kann allenfalls ein Sekundärinsolvenzverfahren[5] sein,[6] sofern die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Liegt lediglich ein Insolvenzeröffnungsantrag in einen anderen Mitgliedsstaat vor, ist der Anwendungsbereich von Art. 102 § 3 EGInsO nicht eröffnet.[7]
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