Rn 1
Art. 102 § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGInsO haben lediglich klarstellende Bedeutung.
Rn 2
Gemäß Art. 18 EuInsVO kann der Insolvenzverwalter, in jedem anderen Mitgliedstaat alle Befugnisse ausüben, die ihm nach der lex fori concursus zustehen. Die Vollstreckung erfolgt nach Maßgabe des Art. 25 EuInsVO. Dies stellt Art. 102 § 8 Abs. 1 Satz 1 EGInsO klar.
Rn 3
Für Verfahren die nach dem 10.01.2015 eröffnet wurden gilt Folgendes (aktuelle Rechtslage): Art. 25 Abs. 1 Unterabsatz 1 EuInsVO (Art. 32 EuInsVO n. F.) enthält einen Verweis auf Vorschriften des EuGVÜ. An die Stelle des EuGVÜ ist am 01.03.2002 die EuGVVO getreten. Gemäß Art. 68 Abs. 2 EuGVVO sind Verweisungen auf das EuGVÜ seither als Verweise auf die EuGVVO zu betrachten. Die EuGVVO wurde ihrerseits reformiert und das Antragsverfahren zur Vollstreckbarkeitserklärung (Exequaturverfahren) nach Art. 38 ff. EuGVVO a.F [Brüssel I-VO] abgeschafft, die Vollstreckbarkeit des Eröffnungsbeschlusses im Ausland erfolgt automatisch – ipso iure-Anerkennung –, vgl. Art. 39 EuGVVO n. F. [Brüssel Ia-VO].
Rn 3a
Dem Vollstreckungsschuldner steht ein Antrag zu, den Titel im Rahmen eines Vollstreckungsversagungsverfahrens im Zweitstaat auf spezielle Versagungsgründe hin überprüfen zu lassen.
Rn 4
Für Verfahren die vor dem 11.01.2015 eröffnet wurden gilt Folgendes (alte Rechtslage): Steht dem ausländischen Verwalter nach seinem Heimatrecht die Befugnis zur Zwangsvollstreckung wie im deutschen Recht aus dem Eröffnungsbeschluss gegen den Schuldner zu, kann die Vollstreckbarkeit im Wege des vereinfachten Exequaturverfahrens nach Art. 25 EuInsVO erlangt werden. Maßgeblich sind die Art. 38-52 EuGVVO a. F. [Brüssel I-VO].
Rn 4a
Gegenstand des Exequaturverfahrens ist nicht die Vollstreckung, sondern die für die Vollstreckung erforderliche Genehmigung. Die eigentliche Vollstreckung erfolgt gemäß dem Verfahren, wie sie auch bei deutschen Verfahren stattfinden würde.
Rn 5
Nach Art. 102 § 8 Abs. 1 Satz 2 EGInsO gelten die vorhergehenden Erläuterungen auch, wenn der ausländische Verwalter entsprechend § 165 InsO Massebestandteile im Wege der Zwangsvollstreckung verwerten will.
Rn 6
Die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens in Deutschland hindert zwar die Wirkungserstreckung der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens durch ein ausländisches Gericht auf das inländische Vermögen des Schuldners, sie steht aber der Vollstreckbarerklärung der Eröffnungsentscheidung des ausländischen Gerichts regelmäßig nicht im Wege.