Rn 1
Die Veranlassung der Eintragung in das öffentliche Register nach Art. 22 Abs. 1 steht genauso im Ermessen des Verwalters wie die öffentliche Bekanntmachung.[1] Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass das Insolvenzgericht des Eröffnungsstaates den Verwalter beauftragt, die Eintragung zu veranlassen.[2]
Rn 2
Dabei richten sich Inhalt und Form der Eintragung nach dem Recht des Registerstaates.[3] Die Eintragung soll zu "ähnlichen Bedingungen" erfolgen wie bei einem inländischen Verfahren.[4] Bei der Integration der EuInsVO in das deutsche Recht wird nun zu entscheiden sein, welches Verfahren dem Kriterium der "ähnlichen Bedingungen" genügt.[5]
Rn 3
Ein weiteres Problem ist, dass andere Mitgliedstaaten ein vom deutschen Recht abweichendes Grundbuch- bzw. Registersystem haben. In derartigen Fällen wird die registerführende Stelle versuchen müssen, das dem deutschen Recht unbekannte ausländische Mittel durch ein entsprechendes inländisches zu substituieren.[6]
Rn 4
Die Mitgliedstaaten können für die Eintragung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung kein Exequatur-Verfahren vorschreiben. Die Anerkennung erfolgt automatisch.[7]
Rn 5
Allerdings kann jeder Staat entscheiden, ob die für das Register zuständige Stelle zum Zeitpunkt der Eintragung zusätzlich prüfen muss, ob die Entscheidung nach der EuInsVO anerkannt werden kann.[8]
Rn 6
Praktisch wird die Eintragung vor allem bei Hauptinsolvenzverfahren. Schließlich können Territorialinsolvenzverfahren keine Vermögensgegenstände einbeziehen, die sich außerhalb des Staates befinden, in dem das Territorialinsolvenzverfahren eröffnet wurde.
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