Rn 1

Die Veranlassung der Eintragung in das öffentliche Register nach Art. 22 Abs. 1 steht genauso im Ermessen des Verwalters wie die öffentliche Bekanntmachung.[1] Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass das Insolvenzgericht des Eröffnungsstaates den Verwalter beauftragt, die Eintragung zu veranlassen.[2]

 

Rn 2

Dabei richten sich Inhalt und Form der Eintragung nach dem Recht des Registerstaates.[3] Die Eintragung soll zu "ähnlichen Bedingungen" erfolgen wie bei einem inländischen Verfahren.[4] Bei der Integration der EuInsVO in das deutsche Recht wird nun zu entscheiden sein, welches Verfahren dem Kriterium der "ähnlichen Bedingungen" genügt.[5]

 

Rn 3

Ein weiteres Problem ist, dass andere Mitgliedstaaten ein vom deutschen Recht abweichendes Grundbuch- bzw. Registersystem haben. In derartigen Fällen wird die registerführende Stelle versuchen müssen, das dem deutschen Recht unbekannte ausländische Mittel durch ein entsprechendes inländisches zu substituieren.[6]

 

Rn 4

Die Mitgliedstaaten können für die Eintragung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung kein Exequatur-Verfahren vorschreiben. Die Anerkennung erfolgt automatisch.[7]

 

Rn 5

Allerdings kann jeder Staat entscheiden, ob die für das Register zuständige Stelle zum Zeitpunkt der Eintragung zusätzlich prüfen muss, ob die Entscheidung nach der EuInsVO anerkannt werden kann.[8]

 

Rn 6

Praktisch wird die Eintragung vor allem bei Hauptinsolvenzverfahren. Schließlich können Territorialinsolvenzverfahren keine Vermögensgegenstände einbeziehen, die sich außerhalb des Staates befinden, in dem das Territorialinsolvenzverfahren eröffnet wurde.

[1] Balz, ZIP 1996, 948 (952).
[2] FK-Wimmer Anhang 1 Rn. 108.
[3] Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (96).
[4] Virgos/Schmit, a.a.O.
[5] FK-Wimmer Anhang 1 Rn. 108.
[6] FK-Wimmer, a.a.O.
[7] Virgos/Schmit, a.a.O.
[8] Virgos/Schmit, a.a.O.

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