Gesetzestext
(1) Auf Antrag des Verwalters ist die Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 in das Grundbuch, das Handelsregister und alle sonstigen öffentlichen Register in den übrigen Mitgliedstaaten einzutragen.
(2) 1Jeder Mitgliedstaat kann jedoch die obligatorische Eintragung vorsehen. 2In diesem Fall hat der Verwalter oder andere hierzu befugte Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 eröffnet wurde, die für diese Eintragung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
1. Antragsrecht des Verwalters
Rn 1
Die Veranlassung der Eintragung in das öffentliche Register nach Art. 22 Abs. 1 steht genauso im Ermessen des Verwalters wie die öffentliche Bekanntmachung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass das Insolvenzgericht des Eröffnungsstaates den Verwalter beauftragt, die Eintragung zu veranlassen.
Rn 2
Dabei richten sich Inhalt und Form der Eintragung nach dem Recht des Registerstaates. Die Eintragung soll zu "ähnlichen Bedingungen" erfolgen wie bei einem inländischen Verfahren. Bei der Integration der EuInsVO in das deutsche Recht wird nun zu entscheiden sein, welches Verfahren dem Kriterium der "ähnlichen Bedingungen" genügt.
Rn 3
Ein weiteres Problem ist, dass andere Mitgliedstaaten ein vom deutschen Recht abweichendes Grundbuch- bzw. Registersystem haben. In derartigen Fällen wird die registerführende Stelle versuchen müssen, das dem deutschen Recht unbekannte ausländische Mittel durch ein entsprechendes inländisches zu substituieren.
Rn 4
Die Mitgliedstaaten können für die Eintragung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung kein Exequatur-Verfahren vorschreiben. Die Anerkennung erfolgt automatisch.
Rn 5
Allerdings kann jeder Staat entscheiden, ob die für das Register zuständige Stelle zum Zeitpunkt der Eintragung zusätzlich prüfen muss, ob die Entscheidung nach der EuInsVO anerkannt werden kann.
Rn 6
Praktisch wird die Eintragung vor allem bei Hauptinsolvenzverfahren. Schließlich können Territorialinsolvenzverfahren keine Vermögensgegenstände einbeziehen, die sich außerhalb des Staates befinden, in dem das Territorialinsolvenzverfahren eröffnet wurde.
2. Obligatorische Registereintragung
Rn 7
Die Mitgliedstaaten können die obligatorische Eintragung in ihren Registern verlangen. Auf keinen Fall darf eine derartige obligatorische Eintragung eine Voraussetzung für die Anerkennung sein. Die Nichterfüllung eines Eintragungserfordernisses kann jedoch eine Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters auslösen, wenn seine Untätigkeit eine vermeidbare Verringerung der Masse zur Folge hat.
3. Kosten
Rn 8
Die Kosten der Eintragung gelten als Verfahrenskosten, Art. 23.