Rn 11

Gemäß Art. 31 Abs. 3 trifft den Verwalter eines Sekundärverfahrens die Pflicht, dem Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens Gelegenheit zu Vorschlägen für die Verwertung oder sonstige Verwendung der Masse eines Sekundärverfahrens zu geben.

Das bedeutet, dass der Sekundärinsolvenzverwalter den Hauptinsolvenzverwalter über jede geplante Verwendung oder Verwertung von Gegenständen der Masse unterrichten muss.[11]

 

Rn 12

Dadurch hat der Hauptinsolvenzverwalter beispielsweise die Möglichkeit, den Verkauf von Massegegenständen aus dem Sekundärinsolvenzverfahren zu verhindern und eine Aussetzung der Verwertung gemäß Art. 33 zu beantragen.

 

Rn 13

Die Vorschrift sollte laut dem Erläuternden Bericht zum EuInsÜ so ausgelegt werden, dass Art. 31 Abs. 3 nur für bedeutende Teile der Masse oder wichtige Entscheidungen des Sekundärinsolvenzverfahrens gilt. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass die Arbeit des Sekundärinsolvenzverwalters blockiert wird.[12]

 

Rn 14

Das Maß der Verbindlichkeit der Vorschläge legt die EuInsVO nicht fest.[13] Die Verordnung regelt ebenfalls nicht, in welcher Form diese Vorschläge in das Sekundärverfahren eingebracht werden sollen.[14] Angedacht wird in der Literatur, dem Hauptinsolvenzverwalter ein Planinitiativrecht bzw. die Befugnis einzuräumen, im Berichtstermin (§ 156 InsO) den Gläubigern seine Vorstellungen über die Verwertung der Insolvenzmasse vortragen zu lassen.[15]

 

Rn 15

Das Vorschlagsrecht hinsichtlich der Verwertung der Masse des Sekundärinsolvenzverfahrens ist im Zusammenhang mit dem Genehmigungsvorbehalt aus Art. 34 Abs. 3 für verfahrensbeendende Maßnahmen des Sekundärinsolvenzverfahrens sowie dem Recht aus Art. 33 Abs. 1 (der Veranlassung einer Verwertungsaussetzung) zu sehen.[16]

[11] Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (112).
[12] Virgos/Schmit, a.a.O.
[13] Herchen, ZInsO 2002, 345 (351).
[14] FK-Wimmer Anhang 1 Rn. 142.
[15] FK-Wimmer, a.a.O.; Wimmer, ZIP 1998, 982 (987).
[16] Herchen, a.a.O.

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