Rn 1
Die Wirksamkeit einer Aufrechnung im Insolvenzverfahren unterfällt grundsätzlich der lex fori concursus (Art. 4 Abs. 2 lit. d). Dies gilt aufgrund des weiten Wortlautes der Vorschrift sowohl für ihre insolvenzrechtliche Zulässigkeit als auch für ihre materielle Wirksamkeit, str.[1]
Rn 2
Insofern unterscheidet sich die EuInsVO vom deutschen internationalen Insolvenzrecht. Letzteres bestimmt die insolvenzrechtliche Zulässigkeit nach der lex fori concursus, die materielle Wirksamkeit jedoch nach dem Schuldstatut der Hauptforderung.[2]
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