Rn 1

Die Wirksamkeit einer Aufrechnung im Insolvenzverfahren unterfällt grundsätzlich der lex fori concursus (Art. 4 Abs. 2 lit. d). Dies gilt aufgrund des weiten Wortlautes der Vorschrift sowohl für ihre insolvenzrechtliche Zulässigkeit als auch für ihre materielle Wirksamkeit, str.[1]

 

Rn 2

Insofern unterscheidet sich die EuInsVO vom deutschen internationalen Insolvenzrecht. Letzteres bestimmt die insolvenzrechtliche Zulässigkeit nach der lex fori concursus, die materielle Wirksamkeit jedoch nach dem Schuldstatut der Hauptforderung.[2]

[1] So die überwiegende Ansicht im Schrifttum: Huber, ZZP 114 (2001), 133 (161); Eidenmüller, IPRax 2001, 2 (6) Fn. 33; Taupitz, ZZP 111 (1998), 315 (343); a.A. v. Wilmowsky, KTS 1998, 434 (358 ff.), Bork, ZIP 2002, 690 (694): Art. 4 EuInsVO sei dahin gehend zu verstehen, dass diese Norm nur die insolvenzrechtlichen Aufrechnungsschranken, nicht aber die zivilrechtlichen Aufrechnungsvoraussetzungen regelt. Diese Auslegung entspricht der bisherigen Handhabung im deutschen internationalen Insolvenzrecht.
[2] Dazu auch Bork, ZIP 2002, 690 (692).

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