Rn 9
Insolvenzforderung ist gemäß § 38 InsO eine Forderung eines Gläubigers, wenn der Vermögensanspruch gegen den Schuldner im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründet war. Masseverbindlichkeit ist gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine Forderung eines Gläubigers, die durch Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse begründet wurde.
Wird das Insolvenzverfahren während des Kalenderjahres eröffnet, also nach dem 1. Januar eines Jahres so ist zu prüfen, ob die Grundsteuer für dieses Kalenderjahr insolvenzrechtlich bereits begründet war oder nicht. Ob und wann eine Forderung insolvenzrechtlich begründet ist, hängt von dem der Forderung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis ab. Im Steuerrecht hängt dies davon ab, ob und wann die Forderung steuerrechtlich entstanden ist.
Rn 10
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, so dass es auf die Fälligkeit der unterjährigen Teilzahlungen nicht ankommt.
Unabhängig ist auch der Zeitpunkt der Festsetzung, weil die Steuerpflicht bereits dann verwirklicht ist, wenn der Steuertatbestand entstanden ist. Für die Einkommensteuer hat der BGH entschieden, dass die Steuerfestsetzung auf den Entstehungszeitpunkt keinen Einfluss hat, denn sie hat für das Steuerschuldverhältnis nur deklaratorischen Charakter Dies gilt auch für die Grundsteuer. Der Zeitpunkt der Entstehung ist dann maßgeblich, wenn der Vermögensanspruch zu diesem Zeitpunkt auch bereits in Grund und Höhe entstanden war.
Nach § 9 GrStG entsteht die Steuer mit dem Beginn des Kalenderjahres und wird nach den Verhältnissen festgesetzt, die zu Beginn des Kalenderjahres bestehen. Damit ist es unerheblich, ob sich die Verhältnisse während des Jahres ändern. Es kommt also weder darauf an, ob sich die Nutzungsverhältnisse ändern oder die Eigentumsverhältnisse. Wenn es aber nicht darauf ankommt, wie die Verhältnisse während des Jahres sind, kann eine Änderung der Verwirklichung des Steuertatbestandes während des Jahres auch nicht eintreten. Dies unterscheidet die Grundsteuer von der Einkommensteuer, die zwar auch eine Jahressteuer ist, die jedoch zum Ende des Jahres entsteht, weil deren Rechtsgrund für die Zahlung an die Verwirklichung der Erzielung von Einkünften während des Jahres anknüpft.
Der Zeitpunkt der Entstehung der Grundsteuer ist daher mit dem Zeitpunkt des begründeten Vermögensanspruchs identisch. Die Grundsteuer ist demnach für das Jahr der Insolvenzeröffnung Insolvenzforderung. Erst im Kalenderjahr nach der Insolvenzeröffnung bis einschließlich dem Jahr der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist die Grundsteuer Masseverbindlichkeit.
Die Gegenansicht ist für eine zeitanteilige Aufteilung der Grundsteuer im Jahr der Insolvenzeröffnung und begründet dies damit, dass die Grundsteuer unabhängig von ihrem Entstehen eine Jahressteuer ist und sich auf das gesamte Kalenderjahr bezieht.