[Ohne Titel]
Rn 1
Die Grundsteuer ist im Grundsteuergesetz vom 7.8.1973 (BGBl. I S. 965) mit späteren Änderungen geregelt. Sie ist Realsteuer gem. § 3 Abs. 2 AO und abweichend von den personenbezogenen Steuern eine reine Sachsteuer.
Rn 2
Steuergegenstand ist die Besteuerung von Immobilien, entsprechend deren Nutzung, als Land – und forstwirtschaftliche Immobilie, Gewerbeimmobilie, Wohnimmobilie, bebaut oder unbebaut. Das Steuergesetz spricht in § 2 vom Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes und verweist für Grundvermögen privat oder betrieblich genutzt auf §§ 68,70, 99 I Nr. 1 BewG und für land – und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke auf §§ 33, 48a, 51a, 99 I Nr. 2 BewG.
Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht nur Grundstücke, die dem Privatvermögen unterliegen, sondern auch Grundstücke, die Teil eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder Teil eines Betriebsvermögens sind, der Besteuerung unterliegen.
Rn 3
Die Besteuerung erfolgt in 3 Schritten.
Zunächst wird durch das Finanzamt der Einheitswert des Grundbesitzes nach dem Bewertungsgesetz festgesetzt.
Anschließend ermittelt das Finanzamt den Steuermessbetrag durch Anwendung einer Steuermesszahl auf den Einheitswert gemäß §§ 13 – 15 GrStG.
Die Steuermesszahl beträgt abhängig von der Nutzung
2,6 / 1000 für einfache Einfamilienhäuser
bis zu
6,0 / 1000 für Land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
Der ermittelte Steuermessbetrag wird durch Bescheid (Steuermessbescheid) festgesetzt. Er ist Grundlagenbescheid für den zu erhebenden Grundsteuerbescheid als Folgebescheid.
Im 3. Schritt wird gemäß § 25 GrStG durch die Gemeinden bestimmt mit welchem Hundertsatz (Hebesatz) der Steuermessbetrag zu multiplizieren ist.
Beispiel:
Einheitswert des Grundbesitzes: |
10.000 |
Steuermesszahl |
3,5 von Tausend |
Steuermessbetrag |
35 (10.000 × 3,5 / 1000) |
Hebesatz |
420 von Hundert |
Grundsteuer 147,00 EUR |
(35 × 420 / 100) |
Rn 4
Steuergläubiger ist nicht das Finanzamt sondern die Gemeinde, da nur diese den Grundsteuerbescheid erlässt. Nur ihr steht das Heberecht gemäß § 1 GrStG zu. Die Gemeinde kann auch von der Erhebung von Grundsteuern absehen.
Rn 5
Bei Festsetzung des Hebesatzes wird unterschieden zwischen der Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke) und Grundsteuer B (für sonstiges Grundvermögen). Da jede Gemeinde den Hebesatz selbst festlegt, ist dieser von Gemeinde zu Gemeinde und innerhalb der Gemeinde für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke und sonstige Grundstücke unterschiedlich hoch. Im Durchschnitt lag der Hebesatz in Deutschland im Jahr 2010 für die Grundsteuer A bei 301 % und für die Grundsteuer B bei 410 %.
Rn 6
Steuerschuldner ist der Eigentümer oder Erbbauberechtigte der Immobilie. Steuerrechtlich wird gemäß § 10 GrStG derjenige als Steuerschuldner bezeichnet, dem der Steuergegenstand bei der Festsetzung des Einheitswerts gemäß §§ 19,29 BewG zugerechnet wird.
Entstehung der Steuer
Rn 7
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, die gemäß § 9 Abs. 2 GrStG mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist, entsteht.
Fälligkeit der Steuer
Rn 8
Gemäß § 28 Abs. 1 GrStG wird die Grundsteuer quartalsweise mit einem Viertel der Jahressteuer jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zur Zahlung fällig. Bei Kleinbeträgen können die Gemeinden gemäß § 28 Abs. 2 GrStG eine abweichende Zahlungsbestimmung treffen.
Insolvenzforderung, Masseverbindlichkeit
Rn 9
Insolvenzforderung ist gemäß § 38 InsO eine Forderung eines Gläubigers, wenn der Vermögensanspruch gegen den Schuldner im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründet war. Masseverbindlichkeit ist gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine Forderung eines Gläubigers, die durch Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse begründet wurde.
Wird das Insolvenzverfahren während des Kalenderjahres eröffnet, also nach dem 1. Januar eines Jahres so ist zu prüfen, ob die Grundsteuer für dieses Kalenderjahr insolvenzrechtlich bereits begründet war oder nicht. Ob und wann eine Forderung insolvenzrechtlich begründet ist, hängt von dem der Forderung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis ab. Im Steuerrecht hängt dies davon ab, ob und wann die Forderung steuerrechtlich entstanden ist.
Rn 10
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, so dass es auf die Fälligkeit der unterjährigen Teilzahlungen nicht ankommt.
Unabhängig ist auch der Zeitpunkt der Festsetzung, weil die Steuerpflicht bereits dann verwirklicht ist, wenn der Steuertatbestand entstanden ist. Für die Einkommensteuer hat der BGH entschieden, dass die Steuerfestsetzung auf den Entstehungszeitpunkt keinen Einfluss hat, denn sie hat für das Steuerschuldverhältnis nur deklaratorischen Charakter Dies gilt auch für die Grundsteuer. Der Zeitpunkt der Entstehung ist dann maßgeblich, wenn der Vermögensanspruch zu diesem Zeitpunkt auch bereits in Grund und Höhe entstanden war.
Nach § 9 GrStG entsteht die Steuer mit dem Beginn des Kalenderjahres und wird nach den Verhältnissen festgesetzt, die zu Beginn des Kalenderjahres best...