Rn 5
Wie für den vorläufigen Insolvenzverwalter bzw. den Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren normiert § 12 Abs. 1 für den Normalfall der insolvenzrechtlichen Eigenverwaltung eine Regelvergütung des Sachwalters, ohne jedoch einen solchen Normalfall in der Verordnung zu beschreiben. Es bietet sich daher an, an die bereits zu § 2 entwickelten Kriterien anzuknüpfen, die üblicherweise ein Normalverfahren kennzeichnen. Dabei muss aber die besondere Rechtsstellung des Sachwalters nach den §§ 270 ff. InsO berücksichtigt werden.
Rn 6
Die Rechtsstellung des Sachwalters wird zunächst in § 274 InsO grundlegend beschrieben und mittels der in § 274 Abs. 1 InsO enthaltenen Verweisungen hinsichtlich der Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie Vergütung und Haftung der Stellung eines Insolvenzverwalters angenähert. Im Gegensatz zum Insolvenzverwalter hat der Sachwalter jedoch vorwiegend den Schuldner zu überwachen, der bei der Eigenverwaltung als Sachwalter in eigenen Angelegenheiten den überwiegenden Teil der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse wahrnimmt, die sonst dem Insolvenzverwalter vorbehalten bleiben. Dagegen hat der Sachwalter nach § 274 Abs. 2 InsO selbst die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und dessen Geschäftsführung im Rahmen seiner Amtswaltereigenschaft zu überwachen. Gegenüber den beteiligten Gläubigern ist der Sachwalter zu einer Anzeige verpflichtet, falls durch die Fortsetzung der Eigenverwaltung Nachteile für die Gläubiger zu befürchten sind.
Rn 7
Ansonsten soll der Schuldner nach § 275 Abs. 1 InsO Verbindlichkeiten nur im Einvernehmen mit dem Sachwalter eingehen, ohne dass jedoch ein Verstoß gegen diese Beschränkung die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts zur Folge hätte. Dies ist nur der Fall, wenn das Insolvenzgericht nach § 277 Abs. 1 InsO Zustimmungsvorbehalte für bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners angeordnet hat.
Rn 8
Darüber hinaus kann der Sachwalter nach § 275 Abs. 2 InsO verlangen, dass der Zahlungsverkehr zur besseren Überwachung ausschließlich über ihn abgewickelt wird.
Rn 9
Im Übrigen werden die sonst dem Insolvenzverwalter zustehenden Rechte bei nicht vollständig erfüllten Verträgen nach den §§ 103 ff. InsO sowie die arbeitsrechtlichen Befugnisse nach § 279 InsO vom Schuldner wahrgenommen, der hierfür wiederum lediglich Einvernehmen mit dem Sachwalter herzustellen hat.
Rn 10
Ausschließlich vorbehalten ist dem Sachwalter dagegen die Geltendmachung von Gläubigergesamtschäden sowie der Gesellschafterhaftung nach den § 92, 93 InsO sowie die Insolvenzanfechtung nach den §§ 129 ff. InsO (vgl. § 280 InsO).
Rn 11
Die während des Insolvenzverfahrens zu erstellenden Verzeichnisse (§§ 151–153 InsO) sowie die Rechnungslegung nach den §§ 66, 155 InsO sind vom Schuldner bei entsprechender Überwachung bzw. Überprüfung durch den Sachwalter nach § 281 InsO zu erstellen.
Rn 12
Ein Verwertungsrecht des Sachwalters besteht nicht; Verfahrensbeiträge nach § 171 InsO bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG entstehen, abgesehen von § 282 Abs. 1 Satz 3 InsO, nicht. Das Verwertungsrecht des Schuldners soll lediglich im Einvernehmen mit dem Sachwalter nach § 282 Abs. 2 InsO ausgeübt werden.
Rn 13
Dem Sachwalter steht darüber hinaus ein Recht zur Prüfung der angemeldeten Gläubigerforderungen sowie zum Widerspruch gegen eine Anmeldung zu (vgl. § 283 Abs. 1 InsO). Jedoch werden Verteilungen vom Schuldner vorgenommen, nachdem zuvor der Sachwalter die zugrunde liegenden Verteilungsverzeichnisse geprüft hat.
Rn 14
Dagegen kann die Gläubigerversammlung den Auftrag zur Erstellung eines Insolvenzplans gemäß § 284 Abs. 2 Satz 1 InsO sowohl dem Sachwalter als auch dem Schuldner erteilen. Bei Auftragserteilung an den Schuldner kommt dem Sachwalter lediglich beratende Funktion zu. Dagegen ist eine eventuell angeordnete Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans nach § 284 Abs. 2 InsO ausschließlich Aufgabe des Sachwalters, der nach § 285 InsO auch zuständig ist für die Anzeige einer im Verfahren eintretenden Masseunzulänglichkeit.
Rn 15
Die so umrissenen Rechte des Sachwalters gehen über diejenigen eines vorläufigen Insolvenzverwalters bei gleichzeitiger Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts hinaus, ohne jedoch den Umfang der umfassenden Verwaltungs- und Verfügungskompetenz eines im Regelinsolvenzverfahren bestellten Insolvenzverwalters zu erreichen. Die insoweit bestehenden Defizite in der Rechtsstellung haben ihren Ausdruck bereits in der 40%igen Reduzierung der Regelvergütung des Sachwalters gegenüber derjenigen des Insolvenzverwalters gefunden. Die Einschränkungen der Rechtsstellung können daher nicht nochmals als Argument für einen im Einzelfall vorzunehmenden Abschlag von der Regelvergütung des Sachwalters nach § 12 Abs. 1 herangezogen werden.
Rn 16
Der Normalfall der insolvenzrechtlichen Eigenverwaltung wird daher unter Berücksichtigung der besonderen Rechtsstellung des Sachwalters in etwa durch die folgenden Kriterien gekennzeichnet:
- Durchschnittsumsatz des Schuldnerunternehmens in den letzten Jahren etwa bis zu 1...