Rn 22
Ein Beispiel für eine Erhöhung der Regelvergütung des Sachwalters nennt die Verordnung in § 12 Abs. 2. Danach ist eine höhere Vergütung für den Sachwalter festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht Zustimmungsvorbehalte nach § 277 Abs. 1 InsO angeordnet hat. Die Höhe der hiernach möglichen Vergütungserhöhung wird sich nach dem Umfang richten, in dem das Insolvenzgericht die Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte des Schuldners von der Zustimmung des Sachwalters abhängig gemacht hat. Hat das Gericht umfangreiche Zustimmungserfordernisse festgelegt, kann sich die Rechtsstellung des Sachwalters und der damit verbundene Tätigkeitsaufwand derjenigen eines Insolvenzverwalters so weit annähern, dass eine Erhöhung der Regelvergütung des Sachwalters auf bis zu 100 % der Vergütung eines fiktiven Insolvenzverwalters durchaus denkbar ist. Im Regelfall wird aber die Erhöhung etwa bei 10–20 % liegen, um der gegenüber einem Insolvenzverwalter meist eingeschränkten Rechtsstellung des Sachwalters Rechnung zu tragen.
Rn 23
Wie die Verwendung des Begriffs "insbesondere" in § 12 Abs. 2 zeigt, ist der dort geregelte Sachverhalt aber nicht die einzige Fallkonstellation, in der eine Abweichung von der Regelvergütung des Sachwalters nach § 12 Abs. 1 möglich oder gar geboten ist. Vielmehr gelten über die Verweisung in § 10 auch für den Sachwalter die zu § 3 dargelegten Grundsätze, nach denen Zu- bzw. Abschläge auf die Regelvergütung möglich sind. Die Verweisung wird auch nicht durch eine in § 12 Abs. 2 getroffene Spezialregelung eingeschränkt, da die Norm schon ihrem Wortlaut nach ersichtlich nicht abschließend ist und anderenfalls außerdem entgegen dem Charakter der Regelvergütung auch ein Vergütungsabschlag bei einem Zurückbleiben hinter den Kriterien des Normalfalls nicht mehr möglich wäre.
3.1 Zuschläge nach § 3 Abs. 1
Rn 24
Gerade wegen der für den Sachwalter fehlenden Möglichkeit der Vergütungserhöhung über § 1 Abs. 2 Nr. 1 dürfte vor allem das Zuschlagskriterium des § 3 Abs. 1 Buchst. a von erheblicher Bedeutung sein, soweit die dazu in der Kommentierung zu § 3 dargelegten Voraussetzungen vorliegen. Zwar steht dem Sachwalter nach § 282 Abs. 1 InsO kein Verwertungsrecht zu, jedoch hat der Schuldner nach § 282 Abs. 2 InsO sein Verwertungsrecht im Einvernehmen mit dem Sachwalter auszuüben. Ein solches Einvernehmen kann aber sinnvoll nur hergestellt werden, wenn sich der Sachwalter zuvor mit den zu behandelnden Sonderrechten intensiv beschäftigt hat. Wegen des Ausschlusses von Feststellungskostenbeiträgen in § 282 Abs. 1 InsO liegt die im letzten Halbsatz von § 3 Abs. 1 Buchst. a genannte Voraussetzung immer vor.
Rn 25
Die Zuschlagsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Buchst. b sind für die Sachwaltervergütung entsprechend dahingehend zu verstehen, dass eine Überwachung des Schuldners durch den Sachwalter bei Fortführung des Unternehmens oder Verwaltung seines Immobilienbestands stattgefunden haben muss. Anders als beim früheren Vergleichsverwalter gehört eine solche Überwachung einer unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners nicht zu den im Leitbild des Sachwalters enthaltenen, bereits mit der Regelvergütung abgegoltenen Tätigkeiten, da die insolvenzrechtliche Eigenverwaltung anders als das frühere Vergleichsverfahren auch bei einer reinen Liquidation des Schuldnerunternehmens möglich ist.
Rn 26
Auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Buchst. c sind über die Verweisung in § 10 dahingehend zu modifizieren, dass der Sachwalter mit erheblicher zusätzlicher Arbeitsbelastung den Schuldner dabei überwacht oder unterstützt haben muss, zusätzliche Masse festzustellen oder zu realisieren.
Rn 27
Gleiches gilt für die Prüfung arbeitsrechtlicher Fragen nach § 3 Abs. 1 Buchst. d sowie die entsprechende Beratung und Unterstützung des Schuldners durch den Sachwalter.
Rn 28
Zwar steht dem Sachwalter kein eigenes Initiativrecht zur Vorlage eines Insolvenzplans zu, jedoch kann die Gläubigerversammlung dem Sachwalter oder dem Schuldner selbst einen Auftrag zur Erstellung eines Insolvenzplans zu erteilen. In diesem Fall wirkt sich die Zuschlagsregelung des § 3 Abs. 1 Buchst. e auf die Vergütung des Sachwalters aus. Ebenso zuschlagspflichtig, wenn auch in § 3 Abs. 1 nicht genannt, dürfte der in § 284 Abs. 1 Satz 2 InsO beschriebene Fall sein, dass ein Auftrag zur Planerstellung dem Schuldner erteilt wird, der Sachwalter aber bei der Ausarbeitung dieses Plans beratend mitzuwirken hat. Auch diese Tätigkeit ist nicht im gesetzlichen Leitbild einer Sachwaltertätigkeit bei der insolvenzrechtlichen Eigenverwaltung enthalten.