Rn 35
Neben den Vorschriften zur Berechnung der eigentlichen Vergütung umfasst die Verweisung in § 10 auch die §§ 4–9.
Rn 36
So ist zwar § 4 Abs. 1 Satz 3 auf den Sachwalter wegen fehlender Verfügungsbefugnis unanwendbar, jedoch bleibt es auch dem Sachwalter unbenommen, zur Erledigung besonderer Aufgaben im Rahmen seiner Tätigkeit Dienstleister bzw. Werkunternehmer hinzuzuziehen. Dabei werden die Aufträge jeweils in eigenem Namen erteilt. Die hierdurch entstandenen Aufwendungen sind Auslagen i.S.d. § 4 Abs. 2, die der Sachwalter nach den allgemeinen Vorschriften erstattet verlangen kann. Die Regelung in § 4 Abs. 3 ist für den Sachwalter insbesondere im Zusammenhang mit der Anordnung von Zustimmungsvorbehalten durch das Insolvenzgericht nach § 277 InsO von Bedeutung, da hierdurch gerade bei der Eingehung von Verbindlichkeiten sein Haftungsrisiko nach § 61 InsO deutlich erhöht wird. Aber auch sonst kann sich im Rahmen einer Überwachung des Schuldners bei Fortführung seines Unternehmens aus § 274 Abs. 3 InsO ein erhebliches Risiko für den Sachwalter ergeben, das den Abschluss einer zusätzlichen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung rechtfertigt. Die dafür erforderlichen Prämien sind dem Sachwalter als Auslagen aus dem Schuldnervermögen zu erstatten.
Rn 37
Weiterhin ist es insbesondere bei Erledigung der in § 274 Abs. 2, § 279 Satz 3, § 280, § 284 Abs. 1 InsO geregelten Aufgaben möglich, dass der Sachwalter seine besondere Sachkunde als Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu Gunsten der Insolvenzmasse einsetzt. In diesem Fall kann er über die §§ 10, 5 die darauf nach den jeweiligen berufsspezifischen Regelungen entfallenden Honorare gegenüber der Insolvenzmasse bzw. dem Schuldner als Amtswalter nach den allgemeinen Vorschriften geltend machen. Da der Schuldner selbst sein Vermögen als Amtswalter in eigenen Angelegenheiten verwaltet, geht jedoch das in § 5 zu Gunsten des Verwalters bzw. Sachwalters geregelte Entnahmerecht ins Leere, es sei denn, der Sachwalter macht von seinem Recht nach § 275 Abs. 2 InsO Gebrauch.
Rn 38
Da nach § 283 Abs. 2 InsO Verteilungen vom Schuldner vorzunehmen und vom Sachwalter lediglich zu überwachen sind, findet auch § 6 Abs. 1 Anwendung mit der Maßgabe, dass der Sachwalter für eine Nachtragsverteilung entsprechend § 12 Abs. 1 lediglich 60 % der dafür vorgesehenen Vergütung eines Insolvenzverwalters erhält. Überwacht der Sachwalter dagegen nach § 284 Abs. 2 InsO die Erfüllung des Insolvenzplans, erhält er dafür die gleiche Vergütung wie ein Insolvenzverwalter, da die konkret auszuübende Überwachungstätigkeit und die damit verbundene Arbeitsbelastung bei beiden gleich sind.
Rn 39
Uneingeschränkt anwendbar auf die Sachwaltervergütung ist § 7, soweit die darin normierten Voraussetzungen vorliegen.
Rn 40
Auch für die Festsetzung der Sachwaltervergütung nach den §§ 10, 8 gelten gegenüber den für die Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung dargelegten Grundsätzen keine Besonderheiten. Lediglich § 8 Abs. 2 ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass wegen der fehlenden Verfügungsbefugnis eine Pflicht des Sachwalters zu der Darlegung entfällt, welche Dienst- oder Werkverträge er für die Erledigung besonderer Aufgaben im Rahmen seiner Sachwaltertätigkeit abgeschlossen hat. Auch der Sachwalter hat nach § 8 Abs. 3 die Wahl, ob er Auslagenerstattung gegen Vorlage von Einzelnachweisen oder einen Pauschsatz fordert, wobei aber der Monatshöchstbetrag in § 12 Abs. 3 abweichend von § 8 Abs. 3 geregelt ist (vgl. dazu Rn. 42 ff.).
Rn 41
Schließlich hat auch der Sachwalter nach den §§ 10, 9 unter den dort niedergelegten Voraussetzungen Anspruch auf einen Vergütungsvorschuss. Erteilt auf entsprechenden Antrag das Insolvenzgericht seine Zustimmung, so kann der Sachwalter seinen Vorschussanspruch gegenüber dem Schuldner bzw. dem Schuldnervermögen nach den allgemeinen Grundsätzen geltend machen. Die in § 9 bestimmte Entnahmemöglichkeit steht ihm jedoch nur zu, wenn er von seinem Recht nach § 275 Abs. 2 InsO gegenüber dem Schuldner Gebrauch gemacht hat.