Rn 9

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 erhält der Treuhänder im Regelfall eine Vergütung in Höhe von 15 % der von ihm verwalteten Insolvenzmasse. Die Regelung knüpft also anders als § 11, 12 für die Bruchteilsberechnung nicht an eine hypothetische Verwaltervergütung an, die nach den §§ 1-3 zu berechnen wäre, sondern an den Begriff der Insolvenzmasse, wie er sich sowohl in § 63 Satz 2 InsO als auch in § 1 Abs. 1 Satz 1 findet. So gelten für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage schon über die auch für den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren geltende Verweisung in § 10 im Wesentlichen die Grundsätze des § 1.[6] Auch der Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren hat nach § 313 Abs. 1 Satz 3, § 66 InsO bei Beendigung seiner Tätigkeit eine Schlussrechnung zu legen, der der Wert der Insolvenzmasse nach § 1 Abs. 1 Satz 1 entnommen werden kann. Endet das Verbraucherinsolvenzverfahren oder das Amt des Treuhänders vorzeitig, so ist die Berechnungsgrundlage nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 1 Satz 2 auf der Basis des Vermögensverzeichnisses nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu schätzen.

 

Rn 10

Allerdings sollen die Vorschriften des § 1 Abs. 2 nach der Begründung zur InsVV zur Bestimmung der für die Vergütungsberechnung maßgeblichen Masse überwiegend unanwendbar sein.[7] Dies mag zwar für den Vergütungsmehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 gelten, da der Treuhänder nach § 313 Abs. 3 InsO nicht zur Verwertung von Gegenständen berechtigt ist, die mit Absonderungsrechten belastet sind. Soweit aber nach der Verwertung dieser Gegenstände durch den Gläubiger ein Überschuss verbleibt, ist dieser nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 in die Berechnungsgrundlage einzustellen und damit bei der Vergütungsberechnung zu berücksichtigen.[8]

 

Rn 11

Nach der Vorstellung des Verordnungsgebers soll es für den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren auch nicht möglich sein, Aus- und Absonderungsrechte eines Gläubigers abzulösen.[9] Demgegenüber ist der Treuhänder in dieser Verfahrensart ebenso wie ein Insolvenzverwalter im Regelinsolvenzverfahren in vollem Umfang nach § 80 InsO über das Vermögen des Insolvenzschuldners verwaltungs- und verfügungsberechtigt. Es ist daher in der Praxis durchaus eine Einigung zwischen Treuhänder und Absonderungsgläubiger dahingehend vorstellbar, dass das Absonderungsrecht gegen Zahlung eines entsprechenden Betrags aus der vom Treuhänder verwalteten Masse abgelöst wird. Insoweit ist der Gläubiger gerade wegen § 313 Abs. 3 InsO in der Art der Verwertung des zu seinen Gunsten belasteten Massegegenstands frei. Im Übrigen schließt § 313 Abs. 3 InsO ausdrücklich nur die Verwertung des Absonderungsgegenstands durch den Treuhänder, nicht aber die Abfindung des Absonderungsrechts aus.

 

Rn 12

Steht einer vom Treuhänder einzuziehenden Forderung des Insolvenzschuldners eine Gegenforderung gegenüber, so verbleibt es bei der Abzugsregelung in § 1 Abs. 2 Nr. 3.[10]

 

Rn 13

Wenig überlegt erscheinen die Erwägungen des Verordnungsgebers zu § 1 Abs. 2 Nr. 4,[11] wonach der Einsatz besonderer Sachkunde nach § 5 mit der sich daraus nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a ergebenden Abzugsmöglichkeit für den Treuhänder ausgeschlossen sein soll. Zwar führt der Treuhänder nach § 313 Abs. 2 InsO grundsätzlich keine Anfechtungsprozesse, jedoch kann die Gläubigerversammlung ihn damit beauftragen; außerdem sind Auseinandersetzungen mit Absonderungsgläubigern über deren Verwertungsrecht nach § 313 Abs. 3 InsO möglich. Unabhängig davon hat auch der Treuhänder wie der im Regelinsolvenzverfahren tätige Insolvenzverwalter nach § 148 InsO unmittelbar nach Verfahrenseröffnung das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Auch aus dieser Aufgabe des Treuhänders können sich Rechtsstreitigkeiten über die Pflicht zur Herausgabe von Massegegenständen ergeben. Wird eine zur Tabelle angemeldete Gläubigerforderung vom Treuhänder bestritten, droht darüber hinaus ein Feststellungsprozess nach den §§ 179 ff. InsO. Schließlich muss der Treuhänder auch im vereinfachten Insolvenzverfahren oftmals für mehrere Jahre rückständige Steuererklärungen für den Schuldner abgeben, wobei er ggf. die bei ihm vorhandene besondere Sachkunde eines Steuerberaters einsetzen kann, die selbstverständlich nach den Grundsätzen des § 5 zu vergüten ist.[12]

 

Rn 14

Ebenso unhaltbar war ursprünglich die Ansicht des Verordnungsgebers, dass eine Unternehmensfortführung ausscheide.[13] Dabei wurde offensichtlich übersehen, dass bis zum Inkrafttreten des InsO-Änderungsgesetzes[14] am 1.12.2001 nicht nur Privatpersonen der besonderen Verfahrensart des Verbraucherinsolvenzverfahrens unterfielen, sondern auch Kleingewerbetreibende und insbesondere Freiberufler. Es ist also bis dahin gerade wegen des mit der Insolvenzordnung verfolgten Ziels der optimalen Gläubigerbefriedigung nicht einzusehen, weshalb der Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren nicht ein solches Unternehmen des Schuldners fortführen oder die Fortsetzung der selbständigen Tätigkeit dulden können soll,...

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