Rn 35
Stellt der Verbraucherschuldner i.S.d. § 304 InsO einen Eigenantrag auf Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens nach den §§ 305, 311 ff. InsO, so ruht nach § 306 Abs. 1 InsO dieses Verfahren bis zur Entscheidung im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren nach den §§ 307 ff. InsO, soweit das Gericht nicht nach § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO vorgeht. Dieses Ruhen steht aber nach § 306 Abs. 2 InsO der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nicht entgegen. Um in diesem Zeitraum, der schon nach § 306 Abs. 1 Satz 2 InsO mehrere Monate betragen kann, gläubigerschädliche Beeinträchtigungen des Schuldnervermögens zu vermeiden und Vermögenszuflüsse bzw. Vermögensgegenstände mit erheblichem Wert zu sichern, ist die Verfahrenspraxis dazu übergegangen, auch im Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO die vorläufige Verwaltung des Schuldnervermögens anzuordnen. Wegen des Bezuges dieser vorläufigen Verwaltung zum Verbraucherinsolvenzverfahren hat sich auch in den gerichtlichen Beschlüssen die Bezeichnung vorläufiger Treuhänder für den eigentlich regelmäßig bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter eingebürgert. Uneinigkeit besteht, wie in diesem Zusammenhang die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters vergütet werden soll. Einerseits steht die Tätigkeit eines solchen vorläufigen Verwalters der Stellung eines Treuhänders im späteren Verbraucherinsolvenzverfahren näher. Die Vergütung dieses Treuhänders ist in der speziellen Vorschrift des § 13 InsVV abweichend von derjenigen des Insolvenzverwalters geregelt. Allerdings enthält die abschließende Regelung des § 13 InsVV anders als § 11 InsVV für den vorläufigen Insolvenzverwalter keine Bestimmung für die Vergütung eines vorläufigen Treuhänders.
Rn 36
Andererseits steht zum Zeitpunkt der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 306 Abs. 2 InsO in Verbindung mit § 21 InsO oft noch nicht fest, ob der Schuldner die Voraussetzungen des § 304 InsO erfüllt oder dem Regelinsolvenzverfahren unterfällt. Auch der Aufgabenzuschnitt dieses vorläufigen Verwalters während des gerichtlichen Schuldbereinigungsverfahrens, d.h. vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist mit demjenigen des vorläufigen Insolvenzverwalters im Regelinsolvenzverfahren vergleichbar. Auch der vorläufige Treuhänder hat zunächst sämtliche vorgefundenen Vermögensgegenstände zu sichern und in Verwahrung zu nehmen, gleichgültig welche Drittrechte an diesen Vermögensgegenständen bestehen und wer im späteren eröffneten Verfahren für ihre Verwertung zuständig ist. Da der Aufgabenkreis des vorläufigen Treuhänders anders als derjenige des im eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren bestellten Treuhänders nicht erheblich reduziert ist, ist er nach der gesetzlichen Regelung der §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63, 65 InsO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 InsVV zu vergüten. Da die Bestellung des vorläufigen Verwalters im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren nach § 306 Abs. 2 InsO eine originäre Sicherungsmaßnahme nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO darstellt, bedarf es auch keiner entsprechenden Anwendung des § 11 Abs. 1 InsVV. Vielmehr erhält auch der vorläufige Treuhänder für seine Tätigkeit eine gegenüber der späteren Treuhändervergütung nach § 13 InsVV gesonderte Vergütung nach § 11 Abs. 1 InsVV. Dabei beträgt diese Vergütung in allen ab 1.1.2004 eingeleiteten Verfahren in der Regel 25 %der hypothetischen Regelvergütung des Insolvenzverwalters nach § 2 Abs. 1. Berechnungsgrundlage ist dabei das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens insgesamt erstreckt. Aus dieser Berechnungsgrundlage ist also nicht nur eine hypothetische Treuhändervergütung nach § 13 InsVV zu bilden. Nur dies trägt der Vergleichbarkeit des vorläufigen Treuhänders mit dem Aufgabenbereich des vorläufigen Insolvenzverwalters im Regelinsolvenzverfahren Rechnung und schützt den vorläufigen Treuhänder vor rein zufälliger und damit ungerechtfertigter Ungleichbehandlung. Aus dieser hypothetischen Verwaltervergütung ist sodann nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV ein angemessener Bruchteil zu bilden, bei dessen Bemessung Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters zu berücksichtigen sind. Erst bei dieser Bruchteilsbestimmung kann dann eventuellen Besonderheiten bei Vorliegen eines etwaigen Kleinverfahrens (überschaubare Vermögensverhältnisse, gut aufbereitete Verfahrensunterlagen etc.) Rechnung getragen werden. Dabei sollte aber auch hier ein Bruchteil von 15 % der Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 nicht unterschritten werden. Bei einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Gläubigerzahl und einem tatsächlich bearbeiteten und gesicherten nicht unerheblichen Vermögen kann auch der Regelsatz für einen sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter von 25 % angesetzt werden.
Rn 37
Wegen der originären Anwendung des § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO steht auch dem "vorläufigen Treuhänder" über die Verweisung auf § 63 Abs. 2 InsO wegen seiner Vergütung und Auslagen ein subsidiärer Anspruch g...