Rn 18
Die Vergütungshöhe wird nach § 14 Abs. 2 auf verschiedenen Vergütungsstufen berechnet, die nach der Höhe der Berechnungsgrundlage gestaffelt sind, allerdings erheblich von § 2 abweichen. Vorbild dieser Staffelvergütung ist nach der Begründung des Verordnungsgebers die Vergütungsregelung für den Zwangsverwalter in §§ 146 ff., 152a ZVG in Verbindung mit der Verordnung über die Geschäftsführung und Vergütung des Zwangsverwalters vom 16.2.1970. Die Tätigkeit des Treuhänders ist insoweit mit derjenigen des Zwangsverwalters vergleichbar, als auch dieser meist regelmäßige Zahlungen (Mietzins) einzuziehen und nach einem aufzustellenden Teilungsplan an die Vollstreckungsgläubiger zu verteilen hat. Da die Vergütung des Zwangsverwalters degressiv gestaffelt ist, sah sich der Verordnungsgeber – offenbar ohne weitere Überlegungen – veranlasst, diese Regelung für den Treuhänder zu übernehmen, obwohl erhebliche Tätigkeitsunterschiede bestehen und auch die Tätigkeit des Treuhänders nach § 292 Abs. 2 InsO ausschließlich gleichförmig nach Zeitaufwand vergütet wird. Da auch nach Ansicht des Verordnungsgebers die Tätigkeit des Zwangsverwalters regelmäßig schwieriger, umfangreicher und verantwortungsvoller ist und bei der Ausgestaltung der Treuhändervergütung in § 14 Abs. 1 erheblich vom Vorbild der Zwangsverwaltervergütung abgewichen wurde, erscheint die Anlehnung an das Vorbild des Zwangsverwalters allerdings als sehr fragwürdig. Dies gilt umso mehr, als mit der Vergütungsregelung in § 14 Abs. 1 die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 293 Abs. 1 InsO nicht umgesetzt wurden.
Rn 19
Die Berechnung der Treuhändervergütung nach § 14 Abs. 2 wird in drei Wertstufen vorgenommen, in denen jeweils ein anderer prozentualer Vergütungsanteil zugrunde gelegt wird:
Wert der maßgeblichen Masse |
Vergütungsanteil |
0 bis 25 000 EUR |
5 % |
über 25 000 bis 50 000 EUR |
3 % |
über 50 000 EUR |
1 % |
Rn 20
Wie bei § 2 werden auf den jeweiligen Wertstufen Teilvergütungen berechnet, soweit die für die Vergütungsberechnung maßgebliche Berechnungsgrundlage nach § 14 Abs. 1 reicht. Zu beachten ist dabei, dass die jeweilige Teilvergütung nur aus der Differenz zwischen den einzelnen Wertstufen, d.h. aus dem Mehrbetrag bis zur Obergrenze der nächsten Wertstufe errechnet wird. Anschließend werden alle auf den einzelnen Wertstufen auf diese Weise ermittelten Teilvergütungen addiert, wie das folgende Berechnungsbeispiel verdeutlicht:
Rn 21
Beim Treuhänder gehen in der Wohlverhaltensperiode von 6 Jahren jährlich 20 000 EUR, insgesamt also 120 000 EUR ein, die er sukzessive auf die Insolvenzgläubiger verteilt. Außerdem wurden in den letzten 2 Jahren nach § 292 Abs. 1 Satz 4 InsO die dort genannten Bruchteile an den Schuldner zurückgewährt. Daraus errechnet sich folgende Vergütung:
Zahlungseingänge |
Differenzbetrag |
Vergütungsanteil |
(Teil-)Vergütung |
bis |
|
|
|
|
|
25 000 EUR |
|
25 000 EUR |
5 % |
1 250 EUR |
|
50 000 EUR |
|
25 000 EUR |
3 % |
750 EUR |
|
120 000 EUR |
|
70 000 EUR |
1 % |
700 EUR |
|
Gesamtvergütung |
|
|
2 700 EUR |
|
Dieses Berechnungsbeispiel verdeutlicht die überaus starke und nicht gerechtfertigte Degression: Für die Erzielung der ersten 50 000 EUR während der Gesamtverfahrensdauer von 6 Jahren erhält der Treuhänder eine ohnehin schon unangemessen niedrige Vergütung von 2 000 EUR, d.h. pro Jahr seiner Tätigkeit ca. 333,33 EUR; dies aber auch nur wegen der schon als außergewöhnlich hoch zu bezeichnenden Zahlungseingänge. Für die Vereinnahmung weiterer 70 000 EUR in dem gleichen Zeitraum erhält der Treuhänder nur eine Mehrvergütung von 700 EUR, d.h. pro Jahr seiner Tätigkeit 116,67 EUR.
Rn 22
Es liegt auf der Hand, dass bei dieser Vergütungsgestaltung der Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren nur wenig Neigung zeigen dürfte, sich überobligatorisch für eine Realisierung der auf ihn übergegangenen Ansprüche einzusetzen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der aus § 14 Abs. 2 berechneten Vergütung um eine Festvergütung handelt, bei der nach dem Wortlaut der Verordnung keine Möglichkeit zur Abweichung unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls wie bei § 3 besteht. Es ist daher fraglich, ob die Auswirkungen dieser starren Vergütungsregelung mit dem gesetzgeberischen Ziel einer optimalen Gläubigerbefriedigung auch in dieser Verfahrensart in Einklang stehen.