Rn 6
Der Treuhänder verdient durch die Überwachung der Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners nach § 292 Abs. 2, § 295 InsO eine zusätzliche Vergütung nach § 15 Abs. 1 Satz 1. Die Vergütung richtet sich nach dem Zeitaufwand und beträgt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 regelmäßig, d.h. im vergütungsrechtlichen Normalfall, 15 EUR pro Stunde. Beim Vorliegen vergütungsrechtlicher Besonderheiten kann dieser Regelstundensatz entsprechend den jeweiligen Umständen des Einzelfalls erhöht werden. Eine Reduzierung des ohnehin schon unzumutbar niedrigen Regelstundensatzes dürfte dagegen schon unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ausscheiden.
Rn 7
Für die Festsetzung des Stundensatzes ist nach § 64 Abs. 1 InsO, der über die Verweisung in § 293 Abs. 2 InsO direkt zur Anwendung kommt, und § 16 Abs. 1 Satz 1 das Insolvenzgericht zuständig. In funktioneller Hinsicht trifft diese Entscheidung der Rechtspfleger, soweit sich nicht der Insolvenzrichter nach § 18 Abs. 2 RPflG diese Entscheidung im laufenden Insolvenzverfahren vorbehalten hat. Ein Antrag des Treuhänders auf Festsetzung des Stundensatzes ist ausnahmsweise nicht erforderlich. Vielmehr wird der Satz von Amts wegen festgesetzt, sobald die Gläubigerversammlung einen entsprechenden Beschluss nach § 292 Abs. 2 InsO ordnungsgemäß gefasst hat. Der Beschluss wird von der Gläubigerversammlung im Schlusstermin des vorangegangenen Insolvenzverfahrens gefasst, in dem nach § 289 Abs. 1 Satz 2, § 291 InsO vom Insolvenzgericht auch über die Ankündigung der vom Schuldner beantragten Restschuldbefreiung und die Ausgestaltung dieses Verfahrens zu entscheiden ist. Folgerichtig legt § 16 Abs. 1 Satz 1 deshalb fest, dass in diesem Zeitpunkt auch über die Höhe des Stundensatzes zu entscheiden ist, mit dem der Treuhänder für seine Überwachungstätigkeit in der Folgezeit zu vergüten ist. Damit soll nach den Absichten des Verordnungsgebers für alle Beteiligten Klarheit darüber geschaffen werden, welche Aufwendungen durch die Überwachung entstehen werden. Darüber hinaus soll dem Treuhänder dadurch ermöglicht werden, schon während der Überwachung zu erkennen, ob die in § 15 Abs. 2 festgelegte Höchstgrenze seiner Überwachungsvergütung erreicht ist, um seine Tätigkeit rechtzeitig entsprechend einschränken zu können.
Rn 8
Vor diesem Hintergrund ist es zweckmäßig, aber für das Insolvenzgericht nicht vorgeschrieben, vor der Festsetzungsentscheidung in der Gläubigerversammlung bzw. dem Schlusstermin die Höhe des festzusetzenden Stundensatzes mit den dort anwesenden Beteiligten zu erörtern, da diese zusätzliche Vergütung des Treuhänders naturgemäß unmittelbare Auswirkung auf den Umfang der Gläubigerbefriedigung hat.
Rn 9
Dagegen dürfte eine Amtspflicht des Insolvenzgerichts bestehen, sowohl auf die in § 15 Abs. 2 Satz 1 grundsätzlich geregelte Vergütungsobergrenze als auch auf die Möglichkeit einer abweichenden Regelung durch die Gläubigerversammlung hinzuweisen. Diese Verpflichtung besteht gegenüber dem mit der Überwachung beauftragten Treuhänder mit Rücksicht auf die Unsicherheiten, die sich aus der Anknüpfung der Vergütungsobergrenze für die Überwachung an die Vergütung nach § 14 ergeben. Es steht vor Beginn des Restschuldbefreiungsverfahrens nicht sicher fest, welche Beträge beim Treuhänder während der Dauer der Wohlverhaltensperiode eingehen werden und welcher Vergütungsanspruch sich daraus nach § 14 ergibt. Damit ist aber auch die in § 15 Abs. 2 Satz 1 festgelegte Vergütungsobergrenze noch völlig ungewiss. Der mit Überwachungsaufgaben betraute Treuhänder hat also zu Beginn des Restschuldbefreiungsverfahrens noch keine Möglichkeit, den Umfang seiner Überwachungstätigkeit so zu gestalten, dass diese am Ende mit der erforderlichen Sicherheit vergütet wird. Die Sicherstellung nach § 292 Abs. 2 Satz 3 InsO hilft darüber ebenso wenig hinweg wie die Möglichkeit zur Vorschussentnahme nach § 16 Abs. 2, da die sicherzustellende endgültige Vergütung wegen der dargestellten Abhängigkeiten erst am Ende des Verfahrens endgültig feststeht und die Vorschussentnahmemöglichkeit auf die gesetzliche Mindestvergütung nach § 14 Abs. 3 begrenzt ist. Gegenüber den Gläubigern ergibt sich die Hinweispflicht des Insolvenzgerichts aus dem Gesichtspunkt, dass der mit Überwachungsaufgaben nach § 292 Abs. 2 InsO betraute Treuhänder berechtigt ist, seine Überwachungstätigkeit entsprechend einzuschränken, wenn die Vergütungshöchstgrenze des § 15 Abs. 2 Satz 1 erreicht wird. Die daraus für die Gläubiger resultierenden Risiken liegen auf der Hand, insbesondere wenn ein selbstständig oder freiberuflich tätiger Schuldner nach § 295 Abs. 2 InsO zu überwachen ist, was naturgemäß eine intensivere Befassung erfordert. Mit Rücksicht darauf hat das Gericht der Gläubigerversammlung durch einen ausdrücklichen und verständlichen Hinweis die Möglichkeit zu geben, nach § 15 Abs. 2 Satz 2 eine abweichende Regelung zu treffen. Diese Regelung kann in der Festlegung eines von der Vergütung nach § 14 unabhängigen Rahmens für die Verg...