Rn 13
Mit Ausnahme des Stundensatzes für die Überwachungstätigkeit des Treuhänders wird seine endgültige Vergütung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 bei Beendigung seines Amts festgesetzt. Die Festsetzung nimmt das Insolvenzgericht vor. Funktional zuständig ist wiederum der Rechtspfleger, soweit nicht die Ausnahmevorschrift des § 18 Abs. 2 RPflG eingreift.
Rn 14
Im Gegensatz zu § 16 Abs. 1 Satz 1 ist für diese Vergütungsfestsetzung ein Antrag des Treuhänders erforderlich. Dieser Antrag kann nach dem ausdrücklichen Verordnungswortlaut erst bei Beendigung des Amts des Treuhänders gestellt werden; vorher ist er unzulässig. Das Amt des Treuhänders kann vorzeitig enden, wenn er vom Insolvenzgericht aus wichtigem Grund entlassen wird (vgl. § 292 Abs. 3 Satz 2, 3, § 59 InsO) oder das Verfahren aus sonstigen Gründen vorzeitig endet. Eine vorzeitige Amtsbeendigung folgt nach § 299 InsO auch aus einer Versagung der Restschuldbefreiung nach den § 296, 297 oder 298 InsO. Regelmäßig endet das Amt des Treuhänders mit Eintritt der Rechtskraft einer abschließenden Entscheidung nach § 300 InsO über die Erteilung der Restschuldbefreiung.
Rn 15
Für den Inhalt des Vergütungsantrags gelten die bereits zu § 8 dargelegten allgemeinen Grundsätze. Der Antrag muss einen konkreten Betrag enthalten, der festgesetzt werden soll. Dabei ist zwischen Vergütung und Auslagen zu trennen. Kommt eine Umsatzsteuererstattung nach § 16 Abs. 1 Satz 4, § 7 in Betracht, so ist auch dieser Betrag beziffert und getrennt zur Festsetzung zu beantragen.
Rn 16
Die Antragsbegründung orientiert sich an den Vorgaben des § 14. Da der Treuhänder mit Beendigung seines Amts nach § 292 Abs. 3 Satz 1 InsO gegenüber dem Insolvenzgericht über die während seiner Tätigkeit entstandenen Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen hat, ist unter Bezugnahme darauf zunächst die Berechnungsgrundlage nach § 14 Abs. 1 darzulegen. Danach muss der konkrete Vergütungsbetrag nach den in § 14 Abs. 2 geregelten Vergütungsstufen berechnet werden. Die vom Treuhänder zur Erstattung beantragten Auslagen sind nach § 16 Abs. 1 Satz 3 einzeln aufzulisten und mit Belegen zu versehen. Wegen des begrenzten Aufgabenbereichs des Treuhänders ist es ihm nach Auffassung des Verordnungsgebers zumutbar, die während seiner Tätigkeit entstehenden Auslagen einzeln zu belegen. Die Pauschalierungsregelung aus § 8 Abs. 3 findet auf den Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren keine Anwendung. Stellt die Treuhändertätigkeit eine umsatzsteuerpflichtige Leistung an den Schuldner dar und ergibt sich dies nicht schon aus der Berufstätigkeit des Treuhänders, so hat er dies in dem Antrag darzulegen. Außerdem ist der nach § 16 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 7 festzusetzende Umsatzsteuerbetrag konkret zu berechnen.
Rn 17
Wegen der Vorschussentnahmemöglichkeit ohne vorherige Zustimmung des Insolvenzgerichts nach § 16 Abs. 2 hat der Treuhänder in seinem Vergütungsantrag unter Hinweis auf die gleichzeitig eingereichte Schlussrechnung außerdem darzulegen, in welchem Umfang er während seiner Tätigkeit Vorschüsse entnommen hat.
Rn 18
Aufgrund dieses Antrags entscheidet das Insolvenzgericht durch Beschluss gem. § 293 Abs. 2, § 64 Abs. 1 InsO über die endgültige Vergütung. Wegen der nach § 64 Abs. 3 InsO gegebenen sofortigen Beschwerde ist der Beschluss zwingend zu begründen. Bezüglich der Rechtskraft des Vergütungsbeschlusses und der Verjährung der Vergütungsansprüche des Treuhänders nach § 14 gelten die allgemeinen Grundsätze. Schließlich ist die gerichtliche Vergütungsentscheidung nach den Grundsätzen des § 64 Abs. 2 InsO bekannt zu geben.