Rn 26

Wegen der eigenständigen Regelung der Treuhändervergütung im Dritten Abschnitt der Vergütungsverordnung und des Fehlens einer entsprechenden Verweisung auf den Ersten Abschnitt sind die in § 9 normierten Grundsätze über die Gewährung von Vorschüssen auf Vergütung und Auslagen nicht anwendbar. Vielmehr enthält § 16 Abs. 2 eine eigene Vorschussregelung für die Vergütung des Treuhänders nach §§ 14 und 15. Zur Verfahrensvereinfachung gestattet die Verordnung dem Treuhänder im Gegensatz zu § 9, ohne Zustimmung des Insolvenzgerichts Vorschüsse auf seine Vergütung entweder aus den bei ihm nach § 287 Abs. 2, § 291 Abs. 2 InsO eingegangenen Beträgen oder den Sicherstellungen nach § 292 Abs. 2 Satz 3 InsO zu entnehmen. Es handelt sich dabei aber um keinen echten Vorschuss auf eine zukünftige Vergütung, da sich das Entnahmerecht nach § 16 Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich auf die vom Treuhänder bereits verdiente Vergütung beschränkt. Eine weitere Begrenzung der vom Insolvenzgericht nicht überwachten Vergütungsentnahme ergibt sich aus dem 2. Halbsatz des § 16 Abs. 2 Satz 2, wonach nicht mehr als die Mindestvergütung des Treuhänders nach § 14 Abs. 3, d.h. maximal 100 EUR oder ggf. eine nach Gläubigern erhöhte Vergütung pro Jahr der bereits verstrichenen Wohlverhaltensperiode, entnommen werden dürfen[19]. Diese Begrenzung ist auch wirksam für die Überwachungsvergütung des Treuhänders nach § 15, wie sich aus der Bezugnahme auf § 14 in der Begrenzungsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 1 ergibt.

 

Rn 27

Durch die Begrenzung des Entnahmerechts sollen die Verfahrensbeteiligten in Verbindung mit der Aufsicht des Insolvenzgerichts über den Treuhänder nach § 292 Abs. 3 Satz 2, § 58, 59 InsO gegen Missbräuche ausreichend geschützt sein. Entnimmt also der Treuhänder aus den von ihm verwalteten Mitteln etwa einen echten Vorschuss für zukünftige Tätigkeiten oder überschreitet er die in § 16 Abs. 2 gezogenen Grenzen, dürfte dies ein wichtiger Grund sein, der das Insolvenzgericht von Amts wegen oder auf Antrag der Gläubiger zur Entlassung des Treuhänders nach § 292 Abs. 3 Satz 2, 3, § 59 InsO berechtigt.

 

Rn 28

Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 16 Abs. 2 gilt das Entnahmerecht nur für die vom Treuhänder bereits verdienten Vergütungsteile, nicht aber für die ihm entstandenen Auslagen. Dagegen bezieht der Verordnungsgeber in seiner Begründung die dem Treuhänder bereits entstandenen Auslagen in die Vorschussentnahmemöglichkeit ein,[20] so dass auch insoweit von der Zulässigkeit einer Entnahme auszugehen ist.[21] Generell empfiehlt es sich, jede Entnahme dem Insolvenzgericht formlos mitzuteilen, ggf. zusammen mit dem Bericht über die jährliche Verteilung nach § 292 Abs. 1 InsO.

 

Rn 29

Für die Entnahme unechter Vergütungsvorschüsse aus dem verwalteten Vermögen über die Grenzen des § 16 Abs. 2 hinaus muss beim Insolvenzgericht eine ausdrückliche vorherige Zustimmung beantragt werden.[22] Die Erteilung der Erlaubnis zur Entnahme wird man beispielsweise als zulässig ansehen müssen, wenn beim Treuhänder bereits erhebliche Beträge zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners eingegangen sind und dieser eine intensive Überwachungstätigkeit nach § 292 Abs. 2 InsO entfaltet hat oder nachweisbar hohe erstattungsfähige Auslagen zu Lasten des Treuhänders angefallen sind.

 

Rn 30

Wegen der zwangsläufigen Unsicherheit hinsichtlich der endgültigen Höhe der Treuhändervergütung nach § 14 und der sich daran orientierenden Obergrenze i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 hat sich sowohl die Berechnung eines Vergütungsvorschusses als auch die Zustimmung des Insolvenzgerichts immer auf die bereits beim Treuhänder eingegangenen Beträge zu beschränken, soweit diese in die Berechnungsgrundlagen des § 14 Abs. 1 einzubeziehen sind.

 

Rn 30a

Eine solche Entnahmemöglichkeit versagt naturgemäß, wenn keine abgetretenen Beträge beim Treuhänder eingegangen sind. Sind in diesem Fall die Kosten des Verfahrens dem Schuldner nach § 4a InsO gestundet, steht dem Treuhänder ein entsprechender Vorschussanspruch nach den zuvor entwickelten Grundsätzen gegenüber der Staatskasse zu. Dies wurde mit Verordnung zur Änderung der InsVV vom 4.10.2004[23] durch eine entsprechende Ergänzung des § 16 Abs. 2 klargestellt. Bei der dort genannten Bewilligungsentscheidung des Gerichts handelt es sich ebenso wenig um eine echte Vergütungsentscheidung wie bei § 9[24], so dass auch hier weder ein Anspruch auf die Vorschussbewilligung besteht, noch ein Rechtsmittel gegen eine ablehnende Entscheidung gegeben ist, soweit nicht der Rechtspfleger entschieden hat und daher zumindest die befristete Erinnerung möglich ist. Die Neuregelung gilt für alle, auch laufende Verfahren ab 7.10.2004[25]. Auch auf diesen Vorschuss findet Satz 2 Anwendung, so dass der bereits verdiente Teil der Vergütung sowie die Mindestvergütung der Tätigkeit des Treuhänders nicht überschritten werden dürfen.

[19] Vgl. auch LG Essen ZInsO 2003, 989.
[20] Begründung InsVV, Gruppe 2/2, S. 20.
[21] Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV/VergVO, § 16 InsVV Rn. 3; Eickma...

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