Rn 8

Auf der nach § 1 ermittelten Berechnungsgrundlage wird zunächst nach § 2 Abs. 1 die Regelvergütung je nach Umfang der zugrunde liegenden maßgeblichen Masse auf nunmehr bis zu 7 Wertstufen ermittelt. Die einzelnen Wertstufen und der jeweilige Vergütungsanteil können der folgenden Übersicht entnommen werden:[14]

 
Wert der maßgeblichen Masse Vergütung in % der maßgeblichen Masse
  bis 25 000,00 EUR 40
25 000,01 bis 50 000,00 EUR 25
50 000,01 bis 250 000,00 EUR 7
250 000,01 bis 500 000,00 EUR 3
500 000,01 bis 25 000 000,00 EUR 2
25 000 000,01 bis 50 000 000,00 EUR 1
  ab 50 000 000,01 EUR 0,5 aus dem Mehrbetrag
 

Rn 9

Auf den jeweiligen Wertstufen werden Teilvergütungen berechnet, soweit die für die Vergütungsberechnung maßgebliche Masse nach § 1 reicht. Zu beachten ist dabei, dass die jeweilige Teilvergütung nur aus der Differenz zwischen den einzelnen Wertstufen, d.h. aus dem Mehrbetrag bis zur Obergrenze der nächsten Wertstufe errechnet wird. Anschließend werden alle auf den einzelnen Wertstufen in dieser Weise ermittelten Teilvergütungen addiert. Diese Vorgehensweise mag das folgende Berechnungsbeispiel verdeutlichen:

Maßgebliche Masse: 1 000 000 EUR

Daraus errechnen sich auf den einzelnen dargestellten Wertstufen folgende Teilvergütungen:

 
Masse bis … Differenzbetrag Satz Teilvergütung
25 000,00 EUR   25 000,00 EUR   40 %   10 000,00 EUR  
50 000,00 EUR   25 000,00 EUR   25 %   6 250,00 EUR  
250 000,00 EUR   200 000,00 EUR   7 %   14 000,00 EUR  
500 000,00 EUR   250 000,00 EUR   3 %   7 500,00 EUR  
1 000 000,00 EUR   500 000,00 EUR   2 %   10 000,00 EUR  
Gesamtvergütung     47 750,00 EUR  

Schon an diesem Berechnungsbeispiel wird die vom Verordnungsgeber beabsichtigte starke Degression bei zunehmenden Massen deutlich. Für die ersten 500 TEUR maßgebliche Masse erhält der Verwalter eine Vergütung von 37 750 EUR. Erwirtschaftet er, oft mit gleichem oder sogar noch darüber hinausgehenden Aufwand, weitere 500 TEUR Masse, erhält er dafür eine Mehrvergütung von 10 000 EUR. Ausgehend von der Erfahrung, dass im Verhältnis der Größe der Masse in etwa linear auch die Anzahl der zu überprüfenden Rechtsverhältnisse und somit die damit verbundene Arbeitsbelastung ansteigt, gilt bei steigender Insolvenzmasse der Grundsatz "immer mehr Arbeit bei immer weniger Vergütung". Man mag dies rechtspolitisch für verfehlt halten, jedoch ist der Rechtsanwender gezwungen, diese Entscheidung des Verordnungsgebers zu akzeptieren. Wie bereits dargestellt, sollen auf diese Weise bei großen Insolvenzmassen Verwaltervergütungen in nach Auffassung des Verordnungsgebers unangemessener Höhe verhindert werden. Umgekehrt folgt aber daraus auch, dass allein wegen einer hohen Insolvenzmasse die nach § 2 Abs. 1 ermittelte Regelvergütung keiner Kürzung nach § 3 Abs. 2 unterliegt, weil durch die starke Degression bei größeren Insolvenzmassen ohnehin schon ein deutlicher Vergütungsabschlag bei Berechnung der Regelvergütung eintritt. Aus diesem Grund sieht auch § 3 Abs. 2 Buchst. d im Falle einer großen Masse eine zusätzliche Reduzierung der Regelvergütung nur unter der weiteren Voraussetzung vor, dass die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Insolvenzverwalter stellt.[15] Ausdrücklich ergibt sich die Sanktionierung einer großen Insolvenzmasse durch die starke Degression auch aus einem Umkehrschluss der Zuschlagsregelung in § 3 Abs. 1 Buchst. c, so dass für einen weiteren (Billigkeits-)Abschlag nach freier Ermessenseinschätzung des Insolvenzgerichts bei einer überdurchschnittlich hohen Masse kein Raum mehr ist.[16]

 

Rn 10

Nach den Rechenregeln des § 2 Abs. 1 ist auch die in § 1 Abs. 2 vorgesehene alternative Vergütungsberechnung unter Einbeziehung des Werts der mit Absonderungsrechten belasteten Massegegenstände vorzunehmen. Die daraus resultierende Differenz ist dann entsprechend der neuen Verordnungsregelung in § 1 Abs. 2 den im Verfahren tatsächlich realisierten Feststellungskosten nach § 171 Abs. 1 InsO für die vom Verwalter verwerteten und mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände gegenüberzustellen. Beträgt also im vorangegangenen Berechnungsbeispiel (Rn. 9) der Wert des vom Verwalter verwerteten Absonderungsguts 1 000 000 EUR, so ergibt sich unter Einbeziehung dieses Werts in die maßgebliche Masse nach § 1 Abs. 2 eine Regelvergütung in Höhe von 67 750 EUR. Der Mehrbetrag der Vergütung gegenüber dem obigen Berechnungsbeispiel beträgt also 20 000 EUR und ist den im Verfahren vom Verwalter tatsächlich erzielten Feststellungskosten für die von ihm verwerteten Absonderungsgegenstände gegenüberzustellen. Hat der Verwalter in dem Berechnungsbeispiel den maximalen Feststellungskostenbeitrag von 40 000 EUR auf die Absonderungsgegenstände erzielt, erhält er im Hinblick auf die Begrenzungsregelung in § 1 Abs. 2 in diesem Fall gerade den zuvor errechneten Vergütungsmehrbetrag.

 

Rn 10a

Eine notwendige alternative Kontrollberechnung für Verfahren, die ab dem 1.1.2004 eröffnet wurden, ergibt sich aus der mit Änderungsverordnung vom 4.10.2004[17]...

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