Rn 25
Auch die gesonderten Vergütungen des § 6 sind Tätigkeitsvergütungen, die mit Leistungserbringung entstehen und fällig werden. Demgegenüber hat die Festsetzung der Sondervergütungen nach § 8 nur deklaratorische Bedeutung und stellt lediglich die Erlaubnis des Insolvenzgerichts dar, die festgesetzte Vergütung aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. § 206 InsO findet keine Anwendung. Die Vergütung ist zweckmä-ßigerweise vor Vollzug der Nachtragsverteilung nach § 205 InsO auf Antrag des Verwalters nach § 8 festzusetzen. Dies ist notwendig, um die vor Vollzug der Verteilung zu berichtigenden Verfahrenskosten mit der notwendigen Sicherheit festzustellen oder entsprechende Rückstellungen zu bilden.
Rn 26
Entsprechendes gilt für die Vergütung des Insolvenzverwalters für die Überwachung der Planerfüllung nach § 6 Abs. 2. Problematisch ist jedoch der Umstand, dass auch diese Vergütung nach § 8 grundsätzlich erst am Ende des Überwachungszeitraums, d.h. nach § 268 Abs. 1 Nr. 2 InsO spätestens nach 3 Jahren, vom Insolvenzgericht festgesetzt wird. Da für diese Vergütung nach § 269 InsO der Schuldner bzw. die Übernahmegesellschaft haftet, besteht für den Insolvenzverwalter ein erhebliches Vergütungsrisiko, da nicht sicher ist, ob die Erfüllung des Insolvenzplans gelingt und ein selbst vom Gesetzgeber als nicht unwahrscheinlich angesehenes neues Insolvenzverfahren vermieden werden kann. Besteht darüber hinaus ein Kreditrahmen nach § 264 InsO, so droht dem Verwalter mit seinen Vergütungsansprüchen der Nachrang nach § 265 InsO, wenn er diese Ansprüche nicht in den Kreditrahmen aufgenommen hat. Dies verdeutlicht, dass diese Regelungen zumindest in dieser Hinsicht wenig durchdacht sind.
Rn 27
Um nicht nach einer möglicherweise sehr aufwendigen dreijährigen Überwachungstätigkeit mit seinen Vergütungsansprüchen leer auszugehen, sollte der Verwalter sich absichern. Dies ist beispielsweise möglich über seine Stellungnahme zum Plan nach § 232 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Er hat schon dort im Falle einer im Plan vorgesehenen anschließenden Überwachung die Möglichkeit, auf seine hierdurch voraussichtlich entstehenden Vergütungsansprüche hinzuweisen und auf eine Sicherstellung in Form einer Rückstellung bzw. Separierung entsprechender Massebestandteile hinzuwirken.
Rn 28
Darüber hinaus ist es im Rahmen der Vertragsfreiheit möglich, die dem Insolvenzverwalter zustehende Überwachungsvergütung bereits im Insolvenzplan in einem ausreichenden Mindestumfang festzusetzen und entsprechend sicherzustellen oder zumindest in den Kreditrahmen nach § 264 InsO aufzunehmen. Außerdem kann das Insolvenzgericht bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach rechtskräftiger gerichtlicher Bestätigung des Insolvenzplans auf entsprechenden Antrag des Verwalters einen Vorschuss auf die Überwachungsvergütung festsetzen, den der Verwalter im Rahmen der Berichtigung der Masseansprüche nach § 258 Abs. 2 InsO begleichen kann.
Rn 29
Verringern, aber nicht ausschließen lässt sich das Risiko zumindest dadurch, dass über die mit fortlaufender Tätigkeit im Rahmen der Überwachung entstandenen und fällig gewordenen Vergütungsansprüche des Verwalters abgerechnet und ein entsprechender Vorschuss beantragt bzw. zumindest in dieser Höhe eine Sicherheitsleistung durch den Kostenschuldner nach § 269 InsO verlangt wird. Die Vergütungsgefahr bei § 6 wird sonst in unzumutbarer Weise zu Lasten des Verwalters verschoben, obwohl dies nach den Grundsätzen der Insolvenzordnung gerade vermieden werden sollte, wie z.B. die Regelungen in § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO und § 292 Abs. 2 Satz 3 InsO beweisen. Es bietet sich also an, insbesondere den in § 292 Abs. 2 Satz 3 InsO für den Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren niedergelegten Grundsatz auf die Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans durch den Insolvenzverwalter zu übertragen.