Rn 1

Nachdem in den §§ 17 die materiell-rechtliche Rahmenregelung des § 63 InsO umgesetzt wurde, konkretisiert § 8 die formelle vergütungsrechtliche Rahmenregelung des § 64 InsO. Schon die gesetzliche Regelung befasst sich mit wesentlichen Elementen des Festsetzungsverfahrens. So wird bereits in § 64 Abs. 1 InsO festgelegt, dass die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht durch Beschluss festzusetzen sind. § 64 Abs. 2 InsO regelt die Modalitäten der Bekanntgabe des Festsetzungsbeschlusses und § 64 Abs. 3 InsO enthält die im Hinblick auf § 6 InsO erforderliche ausdrückliche Zulassung eines Rechtsmittels gegen Festsetzungsbeschlüsse. Diese bereits durch die gesetzliche Regelung festgelegten Grundsätze des formellen Vergütungsfeststellungsverfahrens werden sodann um die weiteren in § 8 geregelten Modalitäten ergänzt. Zunächst wiederholt § 8 Abs. 1 teilweise die gesetzliche Regelung des § 64 Abs. 1 InsO hinsichtlich der Vergütungsfestsetzung durch das Insolvenzgericht, stellt aber darüber hinaus klar, dass eine solche Festsetzung nur auf Antrag erfolgt. In systematisch wenig geordneter Form werden sodann Festsetzungsmodalitäten und weitere Antragsvoraussetzungen geregelt. Insbesondere wird in § 8 Abs. 2 der unverzichtbare Inhalt der Antragsbegründung festgelegt. § 8 Abs. 3 schließlich ergänzt die Regelung zur Erstattung der Auslagen des Insolvenzverwalters in § 4 Abs. 2, 3 um eine Auslagenpauschale, die der Verwalter nunmehr wählen kann.

 

Rn 2

§ 8 ist über § 10 auf die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 11 entsprechend anwendbar. Gleiches gilt für die Festsetzung der Vergütung des Sachwalters nach § 12, gemäß § 12 Abs. 3 jedoch mit einer höchstzulässigen Auslagenpauschale von 125 EUR pro Monat. Schließlich gilt § 8 auch für den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren nach den §§ 311 ff. InsO sowie für die Festsetzung der Vergütung eines Sonderverwalters,[1] soweit dieser nicht ausschließlich im Rahmen seiner Berufsausübung in einem einzelnen Bereich tätig und diese Tätigkeit über § 5 nach der jeweils geltenden berufsrechtlichen Gebührenregelung abzugelten ist. In diesem Fall richtet sich die Vergütung und deren Entnahme aus der Insolvenzmasse nach § 5; einer Festsetzung nach § 8 bedarf es insoweit nicht, da es sich im Kern nicht um eine originäre Vergütung nach der InsVV handelt.[2]

 

Rn 3

Unanwendbar ist § 8 dagegen auf den Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren nach den §§ 286 ff. InsO, dessen Vergütung sich allein nach § 16 richtet. Ebenso wenig kann § 8 auf die Festsetzung der Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses angewendet werden, da der insoweit einschlägige § 73 Abs. 2 InsO direkt auf § 64 InsO verweist und die InsVV keine ergänzenden formellen Festsetzungsvorschriften mehr enthält.

 

Rn 4

§ 8 ist grundsätzlich nicht anwendbar auf Sondervergütungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3, § 5. Hierfür steht dem Verwalter entweder zu eigenen Gunsten oder zur Zahlung an Dritte ein unmittelbares Entnahmerecht zu, ohne dass eine vorherige Festsetzung oder Zustimmung durch das Insolvenzgericht notwendig wäre. Gleichwohl ist dem Verwalter zu empfehlen, sich vor der Entnahme mit dem Insolvenzgericht ins Benehmen zu setzen, um spätere Meinungsverschiedenheiten zu vermeiden.[3]

 

Rn 5

Dagegen ist ein vom (vorläufigen) Insolvenzverwalter ggf. nach § 9 beantragter Vergütungsvorschuss zumindest nach den Grundzügen des § 8 festzusetzen, auch wenn es sich um keine formelle Vergütungsfestsetzung handelt.[4]

 

Rn 6

Soweit weder die InsO noch die InsVV Sonderregelungen wie etwa § 64 Abs. 3 InsO i.V.m. § 6, 7 InsO enthalten, gelten für das Festsetzungsverfahren ergänzend die entsprechenden Regelungen der ZPO,[5] auf die in § 4 InsO verwiesen wird.

[1] Zum alten Recht Eickmann, VergVO, § 6 Rn. 3; für die InsVV: Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, § 8 Rn. 1; Eickmann, InsVV, § 8 Rn. 2.
[2] Vgl. hierzu auch Rn. 40 der Vorbemerkungen.
[3] Eickmann, InsVV, § 5 Rn. 22.
[4] Vgl. hierzu § 9 Rn. 22, 25 ff.
[5] Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, § 8 Rn. 27.

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