2.1 Fälligkeit der Vergütung
Rn 7
Es entspricht allgemeinen Grundsätzen des Kosten- und Gebührenrechts, dass die jeweilige Vergütung zu Beginn des Festsetzungsverfahrens fällig sein muss. Wie bereits dargestellt, handelt es sich bei den Vergütungen nach der InsVV um Tätigkeitsvergütungen. Der Vergütungsanspruch entsteht daher mit Leistungserbringung und wird fällig mit tatsächlicher Beendigung der Tätigkeit. Die Festsetzungsentscheidung des Insolvenzgerichts konkretisiert daher lediglich den Vergütungsanspruch innerhalb der nach der Verordnung noch verbliebenen Beurteilungsspielräume (vgl. § 3) und stellt die gerichtliche Erlaubnis zur Entnahme der festgesetzten Beträge aus dem Schuldnervermögen dar, die vor rechtskraft der Festsetzungsentscheidung erfolgen darf..
Rn 8
Darüber hinaus führt das Festsetzungsverfahren zur Rechtskraft der Vergütungsentscheidung und zu einem Vollstreckungstitel zu Gunsten des Inhabers des Vergütungsanspruchs. Nach materiellem Insolvenzrecht ist die gerichtliche Festsetzungsentscheidung die Erlaubnis zur Entnahme der jeweiligen Vergütung aus der Insolvenzmasse.
2.2 Antrag
Rn 9
Die Vergütung der Verfahrensbeteiligten wird nicht von Amts wegen ermittelt und festgesetzt, sondern nur auf schriftlichen Antrag. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 soll dieser Antrag grundsätzlich vom Vergütungsberechtigten gestellt werden, wenn er seine Schlussrechnung bei Gericht einreicht. Damit soll sichergestellt werden, dass das Insolvenzgericht den Vergütungsantrag überprüfen kann, denn die Berechnungsgrundlagen lassen sich meist nur der Schlussrechnung entnehmen, die der Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder bei Beendigung seiner Tätigkeit nach § 66 InsO einzureichen hat. Da sich die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht nach seiner Schlussrechnung bemisst, muss der Überprüfung seines Vergütungsantrags das bei Abschluss seiner Tätigkeit eingereichte Massegutachten bzw. sein Bericht und der damit überreichte Vermögensstatus zugrunde gelegt werden.
Rn 10
Entsprechend der in § 8 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebenen gesonderten Festsetzung für Vergütung und Auslagen muss der Vergütungsantrag sowohl für die zur Festsetzung beantragte Vergütung als auch für die zur Erstattung verlangten Auslagen jeweils einen konkreten Betrag angeben.
Rn 11
Ein Festsetzungsantrag, nach dem die Höhe der Vergütung in das Ermessen des Insolvenzgerichts gestellt wird, ist unzulässig.
Rn 12
Die Antragsbegründung muss als notwendige Voraussetzung der Vergütungsfestsetzung in nachvollziehbarer Form die Grundlagen der Berechnung der zur Festsetzung beantragten Beträge enthalten. Die Bedeutung der Antragsbegründung wird oftmals unterschätzt. So beschränkten sich bisher Vergütungsanträge nicht selten auf die zahlenmäßige Darlegung der Berechnungsgrundlagen und enthielten im Übrigen nur Leerformeln oder allgemeine Formulierungen, die jedenfalls als gerichtlich nachprüfbare Tatsachengrundlagen etwa für Erhöhungstatbestände nach § 3 Abs. 1 ungeeignet waren.
Rn 13
In solchen Fällen ergänzte das Insolvenzgericht im Rahmen eines erweiterten Beurteilungsspielraums den fehlenden Tatsachenvortrag aus eigener Kenntnis des Verfahrensablaufs, wobei es oft zu unbefriedigenden Ergebnissen kam, die wegen der fehlenden Begründung auch im Beschwerdewege nur selten revidiert werden konnten.
Rn 14
Mit einer systematisch aufgebauten und auf den Einzelfall bezogenen Antragsbegründung muss sich das Insolvenzgericht dagegen inhaltlich konkret auseinander setzen und etwaige Abweichungen ausführlich und nachvollziehbar begründen. Berücksichtigt das Gericht eine solche Antragsbegründung nicht oder nicht ausreichend, so kann das Beschwerdegericht leichter feststellen, ob sich die Vergütungsentscheidung noch innerhalb des Verordnungsrahmens hält und sie ggf. korrigieren. Fehlt es dazu schon aber an der notwendigen Tatsachengrundlage, hat eine Beschwerde von vornherein nur geringe Aussicht auf Erfolg.
Rn 15
Die Antragsbegründung sollte sich zur erleichterten Bearbeitung durch das Insolvenzgericht an der Systematik des § 3 orientieren. Die Einhaltung dieser Darstellungsabfolge ist natürlich nicht zwingend.
Rn 16
Unverzichtbar sind lediglich die in § 8 Abs. 2 genannten Pflichtangaben in der Antragsbegründung, andernfalls ist der Antrag unzulässig.
Rn 17
Zu den Pflichtangaben gehört zunächst die Darlegung, wie die maßgebliche Insolvenzmasse nach § 1 Abs. 2 vom Antragsteller berechnet wurde. Wird aufgrund der Berücksichtigung von Absonderungsgegenständen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 eine höhere Vergütung verlangt, müssen in die Vergütungsberechnung die mit Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenstände einbezogen werden, soweit sie vom Verwalter auch verwertet wurden.
Rn 18
Weiter gehört zu den Pflichtangaben die Darlegung, in welchem Umfang der Verwalter Vergütungen nach § 5 für den Einsatz beson...