Rn 22

Wird die Zustimmung durch das Insolvenzgericht erteilt, so kann der Insolvenzverwalter die gebilligten Vorschussbeträge aus der von ihm verwalteten baren Masse entnehmen. Unzulässig ist dagegen die Entnahme von Massegegenständen zur Befriedigung der Vergütungsansprüche. An diesen Gegenständen steht dem Verwalter unter bestimmten Voraussetzungen[23] allenfalls ein Zurückbehaltungsrecht zur Sicherung seiner Vergütungsansprüche zu.

 

Rn 23

Die Entnahme des Vergütungsvorschusses hat Tilgungswirkung, d.h. der mit Entfaltung der Tätigkeit bereits entstandene, aber noch nicht endgültig konkretisierte Vergütungsanspruch des Verwalters wird teilweise nach § 362 BGB erfüllt. Dadurch erlischt die insoweit bestehende Masseverbindlichkeit i.S.d. § 53, § 54 Nr. 2 InsO anteilig. Daraus folgt, dass den Verwalter selbst bei späterem Eintritt einer Massearmut nach § 207 InsO bzw. einer Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO keine Rückzahlungspflicht hinsichtlich der zuvor von ihm vereinnahmten Vergütungsvorschüsse trifft.[24]

 

Rn 24

Stellt sich nach endgültiger Festsetzung der Vergütung heraus, dass die bewilligten und vom Verwalter entnommenen Vorschüsse insgesamt höher sind, so besteht ein Bereicherungsanspruch des Insolvenzschuldners nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB in Höhe der Differenz.[25] Demnach stellt die Zustimmung bzw. Bewilligung des Insolvenzgerichts keinen Rechtsgrund im bereicherungsrechtlichen Sinne dar, sondern lediglich der Beschluss über die Festsetzung der endgültigen Verwaltervergütung nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 64 Abs. 1 InsO. Dies bestätigt nochmals, dass es sich bei der Zustimmungs- bzw. Bewilligungserklärung, gleichgültig ob sie als Beschluss ergeht oder formlos gegenüber dem Verwalter abgegeben wird, nicht um eine Vergütungsentscheidung[26] handelt, sondern lediglich um eine insolvenzrechtliche Erlaubnis im Rahmen der gerichtlichen Aufsichtspflicht nach § 58 Abs. 1 InsO. Mit dieser Einordnung der Zustimmungserklärung wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass dem Verwalter nach dem Wortlaut des § 9 kein durchsetzbarer Anspruch auf Zustimmung zur Vorschussentnahme zusteht. Analog gelten die vorangegangenen Ausführungen auch für die Bewilligung des Vergütungsvorschusses in Kostenstundungsverfahren nach Satz 3. Lediglich der formelle Inhalt einer entsprechenden gerichtlichen Bewilligung unterscheidet sich von der Zustimmung. Die Bewilligung stellt gleichzeitig eine Anweisung an die Staatskasse dar, dem Verwalter mit Rücksicht auf die gewährte Kostenstundung den bewilligten Vorschussbetrag auszuzahlen. Materiellrechtlich gilt aber bei der Auszahlung durch die Staatskasse nichts anderes als bei einer Entnahme des Vorschusses aus der Insolvenzmasse.

[23] Vgl. § 8 Rn. 53.
[24] So schon für das alte Recht Eickmann, VergVO, § 7 Rn. 2; für die InsVV Haarmeyer/Wutzke/Förster, InVV/VergVO, § 9 InsVV Rn. 15; Eickmann, InsVV, § 9 Rn. 3; BGH a.a.O. (Fn. 8).
[25] a.a.O.
[26] a.A. Eickmann, InsVV, § 9 Rn. 19.

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