3.1 Insolvenzeröffnungsverfahren
Rn 31
Die Vergütungsverordnung findet bereits Anwendung im Insolvenzeröffnungsverfahren. Ihre Bedeutung erschöpft sich aber nicht in der erstmaligen ausdrücklichen Gewährleistung eines Vergütungsanspruchs für den vorläufigen Insolvenzverwalter bzw. Gutachter nach der Entscheidung über den Eröffnungsantrag. Vielmehr muss aus ihr ein materielles Entscheidungskriterium abgeleitet werden, das zumindest gleichbedeutend ist mit dem Kriterium des Eröffnungsgrundes nach § 16 InsO. So hat ein so genannter "starker" vorläufiger Insolvenzverwalter (vorläufige Insolvenzverwaltung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO i.V. mit einem allgemeinen Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 2, 1. Variante InsO) nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO neben den anderen in dieser Vorschrift normierten Aufgaben zu prüfen, ob in einem zu eröffnenden Insolvenzverfahren die dort entstehenden Kosten gedeckt sind. Auch eine Abweisung des Insolvenzantrags mangels ausreichender Insolvenzmasse nach § 26 InsO ist nur möglich, wenn sicher ist, dass das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken; vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO. Eine solche Abweisung kann nach § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO nur verhindert werden, indem ein ausreichender Vorschuss zur Verfügung gestellt wird. Für die Berechnung und Anforderung eines solchen Vorschusses muss aber dem Gericht bekannt sein, welche Kosten in dem zu eröffnenden Insolvenzverfahren entstehen, die vom zu leistenden Vorschuss abzudecken sind.
Rn 32
Diese Verfahrenskosten setzen sich nach § 54 InsO neben den aus dem GKG zu ermittelnden Gerichtskosten inklusive Auslagen (z.B. Vergütung des Sachverständigen nach JVEG), vgl. § 54 Nr. 1 InsO, vor allem aus der Vergütung und den Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und ggf. der Mitglieder des Gläubigerausschusses zusammen; vgl. § 54 Nr. 2 InsO. Weder der vorläufige Insolvenzverwalter bzw. gerichtlich bestellte Sachverständige noch das Gericht können ihre gesetzlichen Aufgaben schon zu Beginn des Insolvenzverfahrens pflichtgemäß erfüllen, wenn die im konkreten Verfahren entstehenden Vergütungsansprüche der vorgenannten Beteiligten nicht zutreffend ermittelt werden. Die Höhe dieser Ansprüche haben sowohl der vorläufige Insolvenzverwalter oder der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem Bericht bzw. Gutachten bei der Berechnung der voraussichtlich entstehenden Verfahrenskosten als auch das Gericht bei Prüfung der Kostendeckung im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung bzw. der Anforderung eines Vorschusses nach § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO zugrunde zu legen.
Rn 33
Gesetzestechnisch wird die Anwendung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über eine in § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO enthaltene Verweisung auf die §§ 56, 58–66 InsO gewährleistet. Von dort wiederum führt der Weg über § 65 InsO zu den ausdrücklichen Regelungen der § 10, 11 über Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters.
3.2 Eröffnetes Insolvenzverfahren
3.2.1 Vergütung des Insolvenzverwalters, §§ 1–9
Rn 34
Zentrale Bedeutung entfaltet die Verordnung für die Vergütung des Insolvenzverwalters im eröffneten Regelinsolvenzverfahren. Dieser Bedeutung entsprechend bilden die Regelungen in den §§ 1–9 den Kernbereich der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung. Sie wird aber auch für diesen Verfahrensabschnitt nicht erst bei dessen Beendigung relevant, sondern ist während der gesamten Abwicklung permanent von Bedeutung. Denn auch ein noch nicht vollständig abgewickeltes Verfahren ist nach § 207 InsO mangels Masse sofort einzustellen, wenn die voraussichtlich insgesamt verfügbare Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten nach § 54 InsO in dem oben (Rn. 28) dargestellten Umfang zu decken. Der Insolvenzverwalter hat also auch in diesem Verfahrensstadium neben der Erledigung seiner sonstigen Aufgaben unter anderem laufend zu überprüfen, welche Vergütungsansprüche und Gerichtskosten voraussichtlich entstehen werden und ob diese von der voraussichtlich verfügbaren freien Insolvenzmasse noch gedeckt sind. Dazu ist selbstverständlich eine korrekte Vorausberechnung der einzelnen Vergütungen in jedem Verfahrensstadium erforderlich. Hierzu gehört nicht nur, neben der zu diesem Zeitpunkt meistens bereits festgesetzten Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, diejenige des mit Eröffnung ernannten Insolvenzverwalters selbst, sondern auch die voraussichtliche Vergütung der Mitglieder eines eventuell vorhandenen Gläubigerausschusses, für die die InsVV in den § 17, 18 lediglich formelle Regelungen zur Höhe, Geltendmachung und Festsetzung der Ansprüche enthält. Für Mitglieder des Gläubigerausschusses enthält § 73 InsO mit Rücksicht auf die gegenüber dem Insolvenzverwalter abweichenden Tätigkeitsanforderungen eine eigene materielle Vergütungsnorm. Dementsprechend wird in der materiellen Vergütungsnorm nur auf die § 64, 65 InsO, also auf die formellen Rahmenbedingungen und die InsVV selbst sowie die darin enthaltenen gesonderten Vorschriften für Gläubigerausschussmitgl...