Rn 55
Auch nach Neuregelung des Vergütungsrechts in der InsO bzw. durch die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung bleibt es dabei, dass die Insolvenzverwaltervergütung als Tätigkeitsvergütung mit Erbringung der Arbeitsleistung bzw. Entfaltung der Tätigkeit entsteht. Dies entspricht dem generellen Rechtszustand im Kosten- und Vergütungsrecht. Der Anspruch wird fällig mit der Erledigung der vergütungspflichtigen Tätigkeit entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts, wie sie sich beispielsweise in § 8 RVG, § 7 Kostenordnung und § 7 Steuerberatergebührenverordnung niedergeschlagen haben. Die Festsetzung der Verwaltervergütung durch das Insolvenzgericht nach § 64 InsO bzw. § 8 hat lediglich deklaratorische Bedeutung und stellt allenfalls die Erlaubnis des Insolvenzgerichts gegenüber dem Insolvenzverwalter dar, die festgesetzte Vergütung aus der von ihm verwalteten baren Insolvenzmasse zu entnehmen. Die gebührenrechtliche Fälligkeit der Verwaltervergütung ist jedoch Voraussetzung für den Festsetzungsantrag des Verwalters nach § 8 und nicht Folge der Festsetzung, was auch für die übrigen Festsetzungsverfahren des Justizkostenrechts gilt.
Rn 56
Gleichwohl tritt mit Erbringung von Teilen der Verwaltertätigkeit keine Teilfälligkeit der Verwaltervergütung ein, sondern es entsteht allenfalls ein Vorschussanspruch des Insolvenzverwalters nach § 9. Wäre dagegen die Fälligkeit eines Teils der Insolvenzverwaltervergütung mit Rücksicht auf die bereits erbrachten Tätigkeiten eingetreten, müsste eine solche Teilvergütung festgesetzt werden, d.h., es bedürfte keiner Regelung eines Vorschusses auf die spätere endgültige Verwaltervergütung mehr. Die Fälligkeit dieser Vergütung tritt daher ein mit Beendigung des Verwalteramts, d.h. beim vorläufigen Insolvenzverwalter mit gerichtlicher Entscheidung über den Eröffnungsantrag.
Rn 57
Sind die Ansprüche des Insolvenzverwalters auf Vergütung und Erstattung seiner Auslagen festgesetzt, so unterliegen sie auch nach der Modernisierung des Schuldrechts einer 30-jährigen Verjährungsfrist für titulierte Ansprüche nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die nicht festgesetzte Vergütung unterliegt nach der neuen gesetzlichen Regelung der verkürzten regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 n.F. BGB. Diese regelmäßige Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB n.F. mit dem Schluss des Jahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Vergütungsschuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Zwar entsteht der Vergütungsanspruch nach den vorangegangenen Ausführungen aufgrund der Qualfizierung als Tätigkeitsvergütung mit Entfaltung der Tätigkeit, jedoch ist er im Sinne der verjährungsrechtlichen Vorschriften als entstanden anzusehen, sobald er geltend gemacht werden kann. Voraussetzung dafür ist seine Fälligkeit, d.h. die Beendigung bzw. Erledigung der vergütungsrechtlichen Tätigkeit entsprechend den oben dargestellten allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts. Die Verjährung des Vergütungsanspruchs beginnt daher mit dem Schluss des Jahres, in dem dem Verfahrensbeteiligten die Stellung des Vergütungsantrags gegenüber dem Insolvenzgericht möglich und zumutbar war. Mit Stellung des Vergütungsantrages wird die Verjährung des Insolvenzverwaltervergütungsanspruchs gehemmt. Der neuen regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen nunmehr auch die Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters, die er als Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater für den Einsatz besonderer Sachkunde nach § 5 aus der Insolvenzmasse beanspruchen kann. Auch für diese Ansprüche beginnt die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB n.F., d.h. mit dem Schluss des Jahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Bei Vergütungsforderungen nach RVG kommt es also entscheidend darauf an, wann der erste Fälligkeitstatbestand des § 8 RVG vorliegt. Analog gilt dies für den Steuerberater nach § 7 StBGebV. Ist ein Vergütungsanspruch verjährt, darf der Insolvenzverwalter ihn nicht mehr gegenüber der von ihm verwalteten Masse geltend machen bzw. aus dieser entnehmen. Tut er es dennoch, verletzt er seine Pflichten gegenüber den Verfahrensbeteiligten nach § 60 Abs. 1 InsO und ist somit zur Rückzahlung an die Insolvenzmasse verpflichtet. Diese Ansprüche müssen im Weigerungsfall ggf. von einem zu diesem Zweck zu bestellenden Sonderinsolvenzverwalter für die Insolvenzmasse geltend gemacht werden. Eine entsprechende Weisung des Gerichts auf Rückzahlung, ggf. verbunden mit einer Zwangsgeldfestsetzung, ist dagegen unzulässig.