3.1 Bekanntmachung der Tagesordnung
Rn 6
Mit der Einberufung der Gläubigerversammlung ist die Tagesordnung bekannt zu machen (§ 13 Abs. 2 Satz 1). Das hat entsprechend den Regelung über die Bekanntmachung der Einberufung der Gläubigerversammlung zu geschehen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 2 und Abs. 3). Erforderlich ist also eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger sowie im Internet auf der Homepage des Emittenten bzw. auf einer anderen zuvor bestimmten Internetseite. Die Bekanntmachung der Tagesordnung mitsamt den Beschlussvorschlägen dient der Unterrichtung der Gläubiger über den Zweck der Versammlung und der Vorbereitung ihrer Entscheidung.
Rn 7
Nach dem Wortlaut von § 13 Abs. 2 ist die Tagesordnung mit der Einberufung bekannt zu machen. Es ist hiernach nicht zwingend, dass Einberufung und Tagesordnung in einem Text zusammenfasst werden. Zulässig wäre es auch, beides in zwei Texten bekannt zu machen. Es steht jedoch zu erwarten, dass sich ähnlich wie bei § 124 AktG a. F. die Veröffentlichung in einem Text durchsetzen wird. Für das seit der Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie geltende Recht sieht § 121 Abs. 3 AktG dies nunmehr ausdrücklich vor.
Rn 8
Aus dem Erfordernis, dass die Tagesordnung mit der Einberufung bekannt zu machen ist, ergibt sich des Weiteren, dass beides gleichzeitig, d. h. z. B. in einer Ausgabe des Bundesanzeigers zu veröffentlichen ist. Eine nacheinander erfolgte Bekanntmachung macht die von der Gläubigerversammlung gefassten Beschlüsse angreifbar. Eine Ausnahme gilt bei einem Bekanntmachungsverlangen der Gläubiger(minderheit) gemäß § 13 Abs. 3.
3.2 Folgen fehlender Bekanntmachung
Rn 9
Beschlüsse über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht in der vorgeschriebenen Weise bekannt gemacht geworden sind, dürfen nicht gefasst werden (§ 13 Abs. 2 Satz 3). Diese Regelung entspricht § 7 Abs. 2 SchVG 1899 und korrespondiert darüber hinaus mit § 124 Abs. 4 AktG. Die zuletzt genannte Vorschrift sieht ebenfalls ein Beschlussverbot bei Bekanntmachungsfehlern im Zuge der Einberufung der Hauptversammlung vor. Liegt ein Verstoß gegen § 13 vor, begründet dies die Anfechtbarkeit der von der Gläubigerversammlung gleichwohl gefassten Beschlüsse. Hieran ändert auch nichts, dass alle zur Versammlung erschienenen Gläubiger trotz des Bekanntmachungsfehlers mit einer Beschlussfassung einverstanden sind, da § 13 Abs. 2 Satz 3 auch dem Schutz der nicht zur Gläubigerversammlung erschienenen Gläubiger dient.