Gesetzestext
(1) Jeder Gläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Hierauf ist in der Einberufung der Gläubigerversammlung hinzuweisen. In der Einberufung ist auch anzugeben, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine wirksame Vertretung zu gewährleisten.
(2) Die Vollmacht und Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform. Wird ein vom Schuldner benannter Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt, so ist die Vollmachtserklärung vom Schuldner drei Jahre nachprüfbar festzuhalten.
1. Allgemeines
Rn 1
Die Vorschrift regelt die Vertretung eines Gläubigers in der Gläubigerversammlung. Sie erklärt damit insbesondere die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht für grundsätzlich zulässig, stellt jedoch Voraussetzungen für die wirksame Ausübung auf (Abs. 1). Des Weiteren enthält die Vorschrift Regelungen zur Form der Vollmacht (Abs. 2). Damit orientiert die Norm sich zum Teil an § 134 Abs. 3 AktG, der für die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung durch Dritte Vorgaben aufstellt. Mit § 10 Abs. 3 SchVG 1899 hat § 14 zudem eine Vorgängernorm.
2. Stimmrechtsvollmacht
2.1 Zulässigkeit
Rn 2
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ist die Vertretung eines Gläubigers in der Gläubigerversammlung zulässig. Das Stimmrecht hat also keinen höchstpersönlichen Charakter, sondern kann durch einen Bevollmächtigten (§§ 164 ff. BGB) ausgeübt werden. Nicht ausreichend ist die Stimmabgabe durch einen sog. Stimmboten, da in diesem Fall der in der Gläubigerversammlung nicht anwesende Gläubiger seine Stimme außerhalb der Versammlung (unter Verstoß gegen § 5 Abs. 6) abgibt und der Stimmbote diese Erklärung nur noch überbringt. Eine Bevollmächtigung liegt damit gerade nicht vor.
Rn 3
Auch wenn § 14 Abs. 1 nur von der Vertretung durch einen Bevollmächtigten spricht, ist davon auszugehen, dass auch eine Bevollmächtigung mehrerer Personen zulässig ist. Das entsprach zur vergleichbaren Vorschrift des § 134 Abs. 3 AktG a. F. bereits der herrschenden Meinung und ist vom Gesetzgeber im Zuge der Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie in § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG n. F. ausdrücklich anerkannt worden. Für § 14 Abs. 1 hat daher selbiges zu gelten.
2.2 Hinweis in der Einberufung
Rn 4
Auf die Möglichkeit, sich durch einen Bevollmächtigten in der Gläubigerversammlung vertreten zu lassen, ist in der öffentlich bekannt zu machenden Einberufung hinzuweisen (§ 14 Abs. 1 Satz 2). Dabei muss angegeben werden, welche Voraussetzungen für eine Teilnahme des Bevollmächtigten an der Verhandlung und an der Abstimmung erfüllt sein müssen (§ 14 Abs. 1 Satz 3). Wegen § 12 Abs. 1 haben diese Regelungen nur klarstellende Bedeutung.
Rn 5
Durch die Pflicht zur Veröffentlichung des Hinweises auf die Vertretungsmöglichkeit soll nach Ansicht des Gesetzgebers gewährleistet werden, dass an den Abstimmungen nur Bevollmächtigte von stimmberechtigten Gläubigern teilnehmen. Hierfür muss nicht nur die Stimmberechtigung des Gläubigers, sondern auch die Identität und die Bevollmächtigung des Vertreters festgestellt werden. Vorgaben dazu, auf welche Art und Weise dies zu geschehen hat, enthält das Gesetz bewusst nicht, um Raum für technische Entwicklungen zu lassen. Der Gesetzgeber hält es ferner für wünschenswert, dass – falls vom Emittenten die Benutzung von Formularen für die Vollmachtserteilung vorgesehen ist – auch hierauf in der Einberufung hingewiesen und bekannt gegeben wird, wo die Formulare erhältlich sind (z. B. auf welcher Homepage sie abgerufen werden können).
3. Form der Vollmacht
Rn 6
Sowohl die Vollmacht als auch vom Vollmachtgeber an den Bevollmächtigten erteilte Weisungen bedürfen der Textform (§ 14 Abs. 2 Satz 1). Schriftform ist anders als noch nach § 10 Abs. 3 SchVG 1899 nicht erforderlich. Mit dem Erfordernis der Textform wird auf § 126b BGB Bezug genommen.
Rn 7
Sofern ein vom Emittenten benannter Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, ist die Vollmachtserklärung vom Schuldner drei Jahre lang nachprüfbar festzuhalten (§ 14 Abs. 2 Satz 2). Mit dieser Regelung zum sog. Proxy Voting orientiert sich die Norm an § 134 Abs. 3 Satz 5 AktG n. F. Die Dreijahresfrist findet ihre Rechtfertigung in der Tatsache, dass Schadensersatzansprüche gegen den Vertreter binnen dieser Frist verjähren.
4. Insolvenzverfahren
Rn 8
Die Vorschrift findet im Insolvenzverfahren ohne Besonderheiten Anwendung.