3.1 Pflicht
Rn 4
§ 15 Abs. 2 Satz 1 begründet eine Pflicht zur Aufstellung eines Teilnehmerverzeichnisses, indem es dort heißt, "ist … aufzustellen." Die Pflicht besteht auch dann, wenn alle Gläubiger zur Versammlung erschienen sind (Vollversammlung). Eine Ausnahme wird man allein für den nicht praxisrelevanten Fall gestatten dürfen, dass nur ein Gläubiger Inhaber der Schuldverschreibungen ist.
Rn 5
Schuldner der Aufstellungspflicht ist der Vorsitzende, also im Regelfall der die Gläubigerversammlung Einberufende, sofern nicht das Gericht einen anderen Vorsitzenden bestimmt hat (§§ 15 Abs. 1, 9 Abs. 2 Satz 2). Mit dieser ausdrücklichen Normierung der für die Erstellung des Teilnehmerverzeichnisses verantwortlichen Person beugt der Gesetzgeber dem Entstehen des aus dem Aktienrecht bekannten Streit darüber, wer das Verzeichnis aufzustellen hat, vor.
3.2 Inhalt
Rn 6
Im Teilnehmerverzeichnis sind die erschienenen oder durch Bevollmächtigte vertretenen Gläubiger unter Angabe ihres Namens, ihres Sitzes oder Wohnortes sowie der Zahl der von jedem vertretenen Stimmrechte aufzuführen (§ 15 Abs. 2 Satz 2). Die Aufnahme weiterer Angaben ist grundsätzlich möglich, ein Bedürfnis besteht hierfür im Regelfall jedoch nicht.
3.3 Publizität des Teilnehmerverzeichnisses
Rn 7
Das vom Vorsitzenden der Gläubigerversammlung unterschriebene Teilnehmerverzeichnis ist unverzüglich allen Gläubigern zugänglich zu machen (§ 15 Abs. 2 Satz 3). Es ist damit nicht mehr erforderlich, dass das Teilnehmerverzeichnis verteilt wird. Auch eine Auslegung zur Einsichtnahme in Papierform ist nicht mehr notwendig. Stattdessen genügt es z. B., wenn das Verzeichnis auf der Internetseite des Schuldners zugänglich gemacht wird. Auch ausreichend ist es, wenn das Teilnehmerverzeichnis in eine Datenbank eingestellt wird, die mittels Bildschirmgeräten, ohne größeren Zeitaufwand von den Anleihegläubigern eingesehen werden kann. Trotz dieser technischen Neuerungen bleibt die Aufstellung und Auslegung/Verteilung des Verzeichnisses in Papierform aber weiterhin möglich.
Rn 8
Das Teilnehmerverzeichnis muss spätestens bis zur ersten Abstimmung zugänglich gemacht worden sein. Das gilt auch, wenn sich die Abstimmung lediglich über Anträge zur Geschäftsordnung und noch nicht über Sachanträge verhält. Liegt das Verzeichnis bis zur ersten Abstimmung noch nicht vor, ist die Gläubigerversammlung zu unterbrechen.
Rn 9
Das Recht, sich von den Teilnehmern der Gläubigerversammlung Kenntnis zu verschaffen, steht allen Gläubigern zu. Wohnen Gäste, Pressevertreter etc. der Versammlung bei, steht diesen kein Recht auf Einsichtnahme zu.