Rn 22

Schon unter dem SchVG 1899 wurde diskutiert, ob die dort in § 9 Abs. 1 vorgesehene notarielle Beurkundung der Niederschrift im Insolvenzverfahren dadurch ersetzt werden konnte, dass § 127a BGB entsprechend anzuwenden war.[15] Nach dieser Norm wird bei einem gerichtlichen Vergleich die notarielle Beurkundung durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt. Gegen die analoge Anwendung von § 127a BGB sprach indes schon seinerzeit und hieran hat sich auch durch die Neufassung des SchVG nichts geändert, dass die Erstellung einer Niederschrift über die Beschlüsse einer Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger nicht mit einem gerichtlichen Vergleich gleichzusetzen ist. Ein gerichtlicher Vergleich ist regelmäßig durch ein wechselseitiges Nachgeben der Prozessparteien zum Zwecke der Beendigung eines Rechtsstreits gekennzeichnet. Eine derartige Situation ist bei der Beurkundung der Versammlungsniederschrift nicht gegeben. Weiter spricht gegen eine entsprechende Anwendung von § 127a BGB, dass im Insolvenzverfahren durch § 19 eine Sonderregelung für § 16 Abs. 3 nicht geschaffen wurde, so dass auch insoweit die allgemeine Bestimmung anzuwenden ist. Schließlich darf nicht in Vergessenheit geraten, dass die ehemals in § 9 SchVG 1899 enthaltene Möglichkeit der gerichtlichen Protokollierung im Zuge der Novellierung des Beurkundungsgesetzes im Jahre 1969 gestrichen worden ist. Letztlich kann damit schon aus Vorsichtsgründen, solange die soeben diskutierte Rechtsfrage nicht abschließend entschieden ist, nur davon abgeraten werden, von einer Befreiung von der notariellen Beurkundung aufgrund einer Analogie zu § 127a BGB auszugehen.[16]

[15] Penzlin/Klerx, ZInsO 2004, 311, 312.
[16] So schon die Empfehlung von Penzlin/Klerx (ZInsO 2004, 311, 312) noch zur alten Rechtslage.

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