Rn 22

Solange das Prozessgericht über die Anfechtungsklage keine rechtskräftige Entscheidung getroffen hat, darf der angefochtene Beschluss nicht vollzogen werden (Vollziehungssperre), es sei denn, es wird gerichtlicherseits auf Antrag des Schuldners von der Freigabe entsprechend § 20 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 246a AktG Gebrauch gemacht. Nach der Ursprungsfassung des SchVG 2009 war für das Freigabeverfahren das Prozessgericht zuständig. Ebenso war der Freigabebeschluss mit der sofortigen Beschwerde angreifbar (§ 20 Abs. 3 Satz 5 a. F.). Die im Aktienrecht durch das ARUG[29] vorgenommene Änderung von § 246a Abs. 3 Satz 3 AktG[30] war also zunächst nicht auf § 20 Abs. 3 Sätze 5 und 6 erstreckt worden.

Das hat sich durch die Novellierung von § 20 Abs. 3 Satz 4 im Zuge der Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes vom 13.9.2012 geändert. Seither kennt die Norm ebenfalls eine Eingangszuständigkeit des OLG (§ 20 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1).[31] Gleichzeitig wird der Beschluss durch Verweis von § 20 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 auf § 246a Abs. 3 Satz 4 AktG für unanfechtbar erklärt. Mit dieser Neuregelung sollen die Freigabeverfahren nach dem SchVG und dem AktG angeglichen werden. Nach Ansicht des Gesetzgebers haben sich die mit dem ARUG für das Aktienrecht eingeführten Neuerungen bewährt und zu einer Verkürzung der Verfahrensdauer geführt, weshalb – weil die Interessenlage beim SchVG ähnlich ist – ihm die Übernahme der Regelungen sachgerecht erscheint.[32]

Im Freigabeverfahren gilt eine der Anfechtungsklage entsprechende Darlegungslast.[33]

[29] BGBl. I 2009, 2479 ff.
[30] Vgl. zur Reform des Freigabeverfahrens durch das ARUG: Herrler/Reymann, DNotZ 2009, 815, 824 ff.; Verse, NZG 2009, 1127 ff.; Grobecker, NZG 2010, 165, 170 ff.
[31] Vgl. zu Fragen der internationalen Zuständigkeit bei Fällen mit Auslandsberührung: Otto, DNotZ 2012, 809, 824.
[32] Begründung des Regierungsentwurfs zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes, BT-Drs. 17/9049, S. 9.

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