Tenor

I. Der Antrag wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

III. Der Streitwert wird auf 220.000,-- Euro festgesetzt.

IV. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten darüber, ob zwei Beschlüsse einer Versammlung der Anleihegläubiger der Schuldverschreibung WKN. (ISIN: DE.) vollzogen werden dürfen, obwohl die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) beim LG München II Anfechtungsklagen gegen diese Beschlüsse erhoben haben.

Die Antragstellerin wurde im Jahr 2006 gegründet und in das Handelsregister des AG München (HRB.) eingetragen. Die Antragstellerin ist geschäftlich mit der Finanzierung von Projekten und Beteiligungen an Unternehmen im Bereich erneuerbarer Energien befasst. Die streitgegenständliche Anleihe wurde ausgegeben über 15.000.000,00 Euro. Diese Anleihe befindet sich seit dem Jahr 2013 in einem außergerichtlichen Sanierungsprozess, nachdem eine staatliche Förderung nicht fortgeführt wurde. Die Antragstellerin verkleinert seit dem Jahr 2013 den Geschäftsbetrieb, um für die wirtschaftlich verflochtenen Gesellschaften eine Insolvenz und Zerschlagung zu vermeiden.

Nach Bekanntwerden der Krise der Antragstellerin am 30.03.2013 hat der geschäftsführende Direktor der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) Rolf K. für verschiedene, von ihm auch neu gegründete, Firmen und für Mitglieder seiner Familie einen Teil der Anleihen erworben.

Am 18.07.2013 fand für die streitgegenständliche Anleihe erstmals eine Gläubigerversammlung statt, in der die Gläubiger eine dreijährige Laufzeitverlängerung der Anleihe bis zum 30.06.2016 sowie eine Absenkung der Zinsen beschlossen haben. Darüber hinaus bestellte die Gläubigerversammlung Rechtsanwalt Dr. Franz W. zum gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger. Er begleitet seitdem den Sanierungsweg der Gesellschaft. Gegen diese Beschlüsse aus dem Jahr 2013 haben der geschäftsführende Direktor der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) und andere Gläubiger im Jahr 2016 beim LG München II und beim AG Miesbach Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben.

Im Jahr 2016 lud die Antragstellerin die Gläubiger zu einer weiteren Gläubigerversammlung ein, die am 11.05.2016 in Rosenheim stattfand. In dieser Gläubigerversammlung wurde das erforderliche Quorum zur Beschlussfassung von 50 % nicht erreicht. Der ebenfalls in der Gläubigerversammlung anwesende gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger stimmte einer Beschlussfassung nicht zu.

Daraufhin lud der Vorstand der Antragstellerin die Gläubiger zu einer zweiten Versammlung ein, die am 22.06.2016 in München stattfand. Die Einladung zu dieser Gläubigerversammlung wurde am 03.06.2016 und am 06.06.2016 im Bundesanzeiger veröffentlicht (Anlage Ast8). Die Einladung erhielt den gesonderten Hinweis, dass aus Gründen der Rechtssicherheit, zunächst die Anleihegläubiger und anschließend der gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger Dr. W. (Anlage Ast8) über die in der Tagesordnung vorgesehenen Beschlüsse abstimmen werden.

Ausweislich des Protokolls waren in dieser Versammlung zu Beginn 4.377 Stimmen (von 15.000 Stimmen) ordnungsgemäß vertreten. Nach der Unterbrechung der Gläubigerversammlung in der Zeit von 12.36 Uhr bis 13.38 Uhr waren insgesamt 4.402 Stimmen vertreten (vgl. Anlage Ast9). In der Versammlung wurde zunächst über einen Gegenantrag - Abberufung des gemeinsamen Vertreters Dr. W. - abgestimmt. Der Vorstand der Antragstellerin als Versammlungsleiter stellte fest, dass 1.385 Ja-Stimmen für die Abberufung, 2.947 Stimmen dagegen und 70 Enthaltungen abgegeben wurden. Sodann wurden die Beschlussfassungen zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 gemeinsam zur Abstimmung gestellt und der Versammlungsleiter stellte fest, dass die Gläubiger zu den streitgegenständlichen Beschlussfassungen insgesamt 2.952 Ja-Stimmen, 106 Nein-Stimmen abgegeben haben und 70 Gläubiger sich der Stimmabgabe enthielten. Die Stimmen der Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3), die weiterhin anwesend bzw. vertreten waren, wurden bei der streitgegenständlichen Beschlussfassung nicht mitgezählt, weil der Vorstand der Antragstellerin der Auffassung war, dass die Ausübung des Stimmrechts rechtsmissbräuchlich war (Anlage Ast63). Nach Abstimmung der Gläubiger wurde der gemeinsame Vertreter Dr. W. vom Versammlungsleiter gefragt, ob er der Beschlussfassung der Anleihegläubiger zustimme. Dr. W. erklärte daraufhin seine Zustimmung.

Sodann erklärten Rechtsanwalt G. für die Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) sowie Rechtsanwältin B.-S. für die Antragsgegnerin zu 1) und weitere Gläubiger jeweils gegen alle Beschlüsse der Gläubigerversammlung Widerspruch zu Protokoll.

Die streitgegenständlichen Beschlüsse der Gläubigerversammlung vom 22.06.2016 sind am 29.06.2016 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden (Anlage Ast10). Mit Schreiben vom 01.08.2016 hat die Antragstellerin dem Bankhaus M. (Zahlstelle) mitgeteilt, dass die einmonatige Klagefrist gegen die Beschlüsse vom 22.06.2016 am Freitag, den 29.07.2016 abgelaufen ist, ohne dass eine Anfechtungsklage gegen die Antragstellerin ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge