Rn 2
Das BGB kennt in den Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenfalls ein Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das dortige Transparenzgebot wurde im Rahmen der Schuldrechtsreform gesetzlich verankert, nachdem es bereits zuvor von der Rechtsprechung entwickelt worden war. Es sieht vor, dass sich eine unangemessene Benachteiligung des Kunden auch daraus ergeben kann, dass eine AGB-Klausel nicht klar und verständlich ist. Im Verhältnis zu § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB stellt § 3 in seinem Anwendungsbereich die speziellere Norm dar. Sie hat also, soweit das Transparenzgebot in Rede steht, gegenüber § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verdrängenden Charakter.
Rn 3
Fraglich ist jedoch, ob sich die Anleihebedingungen generell an den Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen messen lassen müssen. Der BGH hat zuletzt mehrfach entschieden, dass es sich bei Anleihebedingungen um AGB handelt. Insofern ist die noch in der Begründung des Regierungsentwurfs enthaltene Feststellung, die Frage, ob Anleihebedingungen als AGB anzusehen seien und einer richterlichen Inhaltskontrolle unterlägen, sei umstritten, wohl überholt. Als Folge der Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB ist zu konstatieren, dass die Anleihebedingungen grundsätzlich dem AGB-Recht unterliegen. Das gilt jedoch nur insoweit, als einzelne Klauseln von der gesetzlichen Regelung abweichen. Sofern sie dieser entsprechen, sind sie der Inhaltskontrolle entzogen, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Wenn also die Anleihebedingungen mit den – teilweise disponiblen – Regelungen der §§ 5 ff. konform gehen, sind sie ohne weiteres zulässig und nicht mehr am AGB-Recht zu messen. Sofern jedoch die Anleihebedingungen von den §§ 5 ff. abweichen bzw. zusätzliche in den §§ 5 ff. nicht enthaltene Regelungen aufweisen, bleiben sie der Inhaltskontrolle unterworfen. Es ist dann in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Klauseln der Inhaltskontrolle des § 307 BGB standhalten. Nicht zu beanstanden ist daher z.B. eine Nachrangvereinbarung in Genussrechten.
Rn 3a
Soweit das SchVG auf bestimmte Anleihen nicht anwendbar ist (vgl. § 1 Abs. 2: Schuldverschreibungen der deutschen öffentlichen Hand, Pfandbriefe etc.), gilt für sie auch § 3 nicht – mit der Konsequenz, dass die teils strengeren Regelungen des AGB-Rechts zur Anwendung gelangen. Das überzeugt nicht, da hiermit i.E. für deutsche öffentliche Schuldverschreibungen strengere Maßstäbe als für Schuldverschreibungen von Drittstaaten gelten.