Das am 05.08.2009 als Artikel 1 des "Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung"[1] in Kraft getretene "Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen" (Schuldverschreibungsgesetz = SchVG) löst das (alte) Schuldverschreibungsgesetz vom 04.12.1899[2] ab. Das SchVG 1899 hatte in seiner rund 110 Jahre währenden Geltung kaum Änderungen erfahren. Es wurde unter Beibehaltung der wesentlichen Leitgedanken nur verschiedentlich an die Gesetzeslage im Übrigen angepasst; so z.B. zuletzt durch Artikel 53 des Einführungsgesetzes zur InsO (EGInsO) vom 05.10.1994.[3] Auch in der Rechtsprechung und im Schrifttum ist das SchVG 1899 kaum in Erscheinung getreten. Es führte über Jahrzehnte ein Schattendasein. Die mangelnde praktische Bedeutung des SchVG 1899 beruhte auf mehreren Ursachen, die letztlich auch der Gesetzgeber erkannte und nach umfänglichen Reformdiskussionen[4] im SchVG 2009 mündeten.

[1] BGBl. Band I vom 04.08.2009, S. 2512 ff.
[2] RGBl. Band I (1899), S. 691 ff.
[3] BGBl. I 1994, S. 2911 (2937 f.).
[4] Vgl. hierzu zusammenfassend und mit zahlreichen Nachweisen Baum/Cahn, Reform des Schuldverschreibungsrechts.

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