Rn 40
Der Interessenausgleich nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist seiner Rechtsnatur nach keine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 77 Abs. 4 BetrVG, sondern eine Kollektivvereinbarung eigener Art. Die Einhaltung des Interessenausgleichs kann durch den Betriebsrat nicht erzwungen werden, weil es sich ihm gegenüber lediglich um eine Naturalobligation handelt.
5.1 Innerbetrieblicher Interessenausgleich
Rn 41
Gegenstand des Interessenausgleichsverfahrens ist es, nach umfassender Unterrichtung und Beratung im Wege der Verhandlungen die Änderungsinteressen des Unternehmers mit den Erhaltungsinteressen der Belegschaft in Einklang zu bringen. Die Initiative zur Aufnahme von Verhandlungen über einen Interessenausgleich obliegt dem Unternehmer. Der Verlauf der Verhandlungen ist dabei nicht reglementiert. Unternehmer und Betriebsrat sollen ihre unterschiedlichen Meinungen und Lösungswege darlegen und in konstruktiver Weise beraten.
5.2 Einschaltung des Präsidenten des Landesarbeitsamtes
Rn 42
Verlaufen die innerbetrieblichen Verhandlungen fruchtlos, können gemäß § 112 Abs. 2 Satz 1 BetrVG sowohl der Unternehmer als auch der Betriebsrat den Präsidenten des für den Betrieb zuständigen Landesarbeitsamtes um Vermittlung ersuchen. Das Verfahren ist fakultativ, eine Rechtspflicht zur Einleitung des Vermittlungsverfahrens besteht nicht. Ersucht aber einer der Beteiligten den Präsidenten des Landesarbeitsamtes um Vermittlung, so ist der andere Teil gemäß § 2 BetrVG verpflichtet, an dem Verfahren teilzunehmen.
Im eröffneten Insolvenzverfahren bestimmt § 121, dass ein Vermittlungsversuch des Präsidenten des Landesarbeitsamtes nur dann durchzuführen ist, wenn der Verwalter und der Betriebsrat gemeinsam um eine solche Vermittlung ersuchen.
5.3 Anrufung der Einigungsstelle
Rn 43
Wird der Präsident des Landesarbeitsamtes nicht um Vermittlung ersucht oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können sowohl der Unternehmer als auch der Betriebsrat nach § 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG die Einigungsstelle anrufen. Eine betriebsverfassungsrechtliche Pflicht des Unternehmers, das Einigungsstellenverfahren durchzuführen, besteht nicht. Ein mittelbarer Zwang entsprechend zu verfahren, ergibt sich allerdings aus der Rechtsprechung des BAG zu § 113 Abs. 3 BetrVG. Danach muss ein Unternehmer, der Ansprüche auf Nachteilsausgleich vermeiden will, das für den Versuch einer Einigung über den Interessenausgleich vorgesehene Verfahren (§ 112 Abs. 1 bis Abs. 3 BetrVG) voll ausschöpfen. Er muss, falls keine Einigung mit dem Betriebsrat möglich ist und dieser nicht selbst die Initiative ergreift, die Einigungsstelle anrufen, um dort einen Interessenausgleich zu versuchen.
Rn 44
Die Besetzung der Einigungsstelle richtet sich nach § 76 Abs. 2 BetrVG. Danach besteht die Einigungsstelle aus einer gleichen Zahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten zu einigen haben (§ 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Wird über die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle und/oder die Zahl der Beisitzer keine Einigung erzielt, erfolgt die Besetzung der Einigungsstelle in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (§ 98 Abs. 1 ArbGG). Das Arbeitsgericht darf in diesem Verfahren nur prüfen, ob die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist (§ 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Ansonsten prüft die Einigungsstelle ihre Zuständigkeit als Vorfrage in eigener Kompetenz.
Aufgabe der Einigungsstelle ist es, eine Einigung der Parteien zu versuchen (§ 113 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Hierzu sollen Unternehmer und Betriebsrat der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit machen (§ 112 Abs. 3 Satz 1 BetrVG).
Rn 45
Kommt auch vor der Einigungsstelle kein Interessenausgleich zustande, darf die Einigungsstelle keinen Spruch fällen. Ein Spruch der Einigungsstelle, der Maßnahmen der Betriebsänderung zum Inhalt hat, ist unwirksam. Der Einigungsstellenvorsitzende hat lediglich festzustellen, das der Versuch eines Interessenausgleichs gescheitert ist. Das Einigungsstellenverfahren ist damit beendet. Der Unternehmer kann die Betriebsänderung in der geplanten Form durchführen.
5.4 Form und Inhalt des Interessenausgleichs
Rn 46
Kommt hingegen auf innerbetrieblicher Ebene oder durch Vermittlung des Präsidenten des L...