Rn 42
Verlaufen die innerbetrieblichen Verhandlungen fruchtlos, können gemäß § 112 Abs. 2 Satz 1 BetrVG sowohl der Unternehmer als auch der Betriebsrat den Präsidenten des für den Betrieb zuständigen Landesarbeitsamtes um Vermittlung ersuchen. Das Verfahren ist fakultativ, eine Rechtspflicht zur Einleitung des Vermittlungsverfahrens besteht nicht.[89] Ersucht aber einer der Beteiligten den Präsidenten des Landesarbeitsamtes um Vermittlung, so ist der andere Teil gemäß § 2 BetrVG verpflichtet, an dem Verfahren teilzunehmen.[90]
Im eröffneten Insolvenzverfahren bestimmt § 121, dass ein Vermittlungsversuch des Präsidenten des Landesarbeitsamtes nur dann durchzuführen ist, wenn der Verwalter und der Betriebsrat gemeinsam um eine solche Vermittlung ersuchen.
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