Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einigungsstellenbesetzungsverfahren Vermittlung durch den Präsidenten des Landesarbeitsamtes bei Betriebsänderung
Leitsatz (amtlich)
Das Vermittlungsverfahren durch den Präsidenten des Landesarbeitsamtes nach § 112 Abs. 2 BetrVG schließt die Anrufung der Einigungsstelle nach § 98 ArbGG nicht aus. Das Verfahren nach § 112 Abs. 2 BetrVG ist fakultativ, es ist gegenüber dem Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG nicht vorgreiflich.
Normenkette
ArbGG § 98; BetrVG § 112 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Detmold (Beschluss vom 24.10.2003; Aktenzeichen 2 BV 39/03) |
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 24.10.2003 – 2 BV 39/03 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
A
Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.
Der antragstellende Arbeitgeber stellt Küchenmöbel her und beschäftigte zuletzt ca. 90 Mitarbeiter.
Im Betrieb des Arbeitgebers ist ein Betriebsrat, der Beteiligte zu 2), gebildet.
Im Herbst 2003 trafen die Gesellschafter des Arbeitgebers die Entscheidung, den operativen Geschäftsbetrieb zum 31.03.2004 einzustellen und sämtlichen Arbeitnehmern zu kündigen, nachdem in den Jahren 2000, 2001 und 2002 Verluste in Höhe von 5,75 Millionen Euro, 3,2 Millionen Euro und 2,45 Millionen Euro aufgetreten waren und eine Vorschau für das Jahr 2003 einen Verlust in Höhe von 4,04 Millionen Euro ergab.
Der Arbeitgeber trat daraufhin in Verhandlungen mit dem Betriebsrat über den Abschluss eines Interessenausgleichs und eines Sozialplanes ein. Entsprechende Verhandlungen fanden am 23.09.2003, 02.10.2003 und 09.10.2003 statt. Im Verhandlungstermin vom 02.10.2003 wurde dem Betriebsrat ein Konzept für einen Interessenausgleich und Sozialplan überreicht.
Der Betriebsrat war zu Verhandlungen über einen Interessenausgleich zwecks Betriebsschließung und Sozialplan nicht bereit, sondern vertrat die Auffassung, der Betrieb des Arbeitgebers könne als Zuliefererbetrieb Einzelteile weiter produzieren, eine Beratungsgesellschaft ISA solle ein entsprechendes Konzept erarbeiten. Hierzu fand sich der Arbeitgeber nicht bereit, da er beabsichtigte, den Betrieb definitiv zum 31.03.2004 stillzulegen.
Nachdem die Verhandlungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat über eine beabsichtigte Betriebsschließung definitiv gescheitert waren, beantragte der Arbeitgeber mit dem am 10.10.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz die Einrichtung einer Einigungsstelle. Der Antrag wurde dem Betriebsrat am 17.10.2003 zugestellt.
Mit Schreiben vom 23.10.2003 ersuchte der Betriebsrat den Präsidenten des Landesarbeitsamtes um Vermittlung gemäß § 112 Abs. 2 BetrVG.
Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, die beantragte Einigungsstelle müsse eingerichtet werden, nachdem der Beschluss des Arbeitgebers über die Stilllegung des Betriebes nicht mehr abänderbar sei und darüber auch nicht mehr verhandelt werde. Die Bitte des Betriebsrates an den Präsidenten des Landesarbeitsamtes sei erst erfolgt, nachdem vom Arbeitgeber der Antrag auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden vorgelegen habe. Offenbar gehe es dem Betriebsrat lediglich darum, das Einigungsstellenverfahren zu verzögern.
Der Arbeitgeber hat beantragt,
- Herrn Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Peter Schmidt zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Interessenausgleich wegen Betriebsstilllegung zum 31.03.2004” zu bestellen,
- die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer für die in Antrag Ziffer 1 erwähnte Einigungsstelle auf zwei Mitglieder zu begrenzen.
Der Betriebsrat hat beantragt,
- die Anträge zurückzuweisen,
- hilfsweise Herrn Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hamm Peter Schmidt zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Interessenausgleich und Sozialplan Betriebsreduzierung” zu bestellen,
- die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf vier festzusetzen,
- äußerst hilfsweise Herrn Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hamm Peter Schmidt zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Interessenausgleich und Sozialplan wegen Betriebsschließung zum 31.03.2004” zu bestellen,
- die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf vier festzusetzen.
Er hat die Auffassung vertreten, die Anrufung der Einigungsstelle sei wegen Einschaltung des Präsidenten des Landesarbeitsamtes unzulässig. Solange der Vermittlungsversuch des Präsidenten des Landesarbeitsamtes dauere, könne keine Stelle die Einigungsstelle anrufen.
Im Übrigen habe der Betriebsrat ein Gegenkonzept zur geplanten Betriebsschließung entwickelt. Dieses solle durch die Beratung eines Sachverständigen der Firma I1x-C1xxxxx GmbH in wirtschaftlicher Hinsicht untermauert werden. Der Arbeitgeber habe allerdings hierzu seine Zustimmung verweigert. Da der Arbeitgeber zu Verhandlungen hierüber nicht bereit sei, habe der Betriebsrat die Verhandlungen seinerseits für gescheitert erklärt...