Rn 21
Kommt es infolge der Betriebsänderung zum Verlust von Arbeitsplätzen, sehen Sozialpläne zum Ausgleich oder zur Milderung der daraus entstehenden wirtschaftlichen Nachteile üblicherweise die Zahlung von Abfindungen vor. Soweit der Sozialplan entsprechend der gesetzgeberischen Intention vor der Betriebsänderung abgeschlossen wird, können im Rahmen einer Prognose die Nachteile der Arbeitnehmer abgegolten werden, mit denen im Zeitpunkt der Betriebsänderung typischerweise zu rechnen ist. Dies führt in der Praxis zu pauschalierten Abfindungsleistungen, die im Wesentlichen aus den Parametern Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers gebildet werden.
Eine gängige Formel für die Berechnung von Abfindungen lautet:
lter × Betriebszugehörigkeit × Bruttomonatsgehal |
iviso |
Je kleiner dieser Divisor ist, desto höher ist die einzelne Abfindung und das Volumen des Sozialplans. Häufig werden bei dieser Formel Zuschläge für Schwerbehinderte, Kinder und unterhaltsberechtigte Familienangehörige vereinbart.
Rn 22
Daneben hat sich in der Praxis die Punktwertmethode etabliert, die sich immer dann anbietet, wenn ein fest zur Verfügung stehendes Sozialplanvolumen verteilt werden soll. Danach wird ein Punkteschema erstellt, in dem im Einzelnen die Anzahl der Punkte festgelegt wird, die die von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmer für ihr Lebensalter, die Betriebszugehörigkeit, Unterhaltsverpflichtungen, Schwerbehinderung und andere besondere soziale Umstände erhalten sollen. Das Sozialplanvolumen wird sodann durch die Anzahl der von den Betroffenen erreichten Gesamtpunktzahl dividiert. Der sich daraus errechnende Punktewert wird mit den von den einzelnen Arbeitnehmern erreichten Punkten multipliziert und ergibt den individuellen Sozialplananspruch.
Rn 23
Das Gesetz sieht weder für das Gesamtvolumen des Sozialplans noch für die Leistungen an die einzelnen Arbeitnehmer Höchstbeträge vor. Es ist aber zulässig, in einem Sozialplan die Leistungen an die einzelnen Arbeitnehmer auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Hier bietet sich der "Deckel" des § 10 KSchG an.
Rn 24
An Stelle der Zahlung von Abfindungen können auch Maßnahmen vereinbart werden, die von der Bundesanstalt für Arbeit nach den §§ 254 ff. SGB III gefördert werden. Das Arbeitsamt kann sich an der Finanzierung derartiger Transfersozialpläne, die die Eingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt erleichtern sollen, durch pauschale Zuschüsse beteiligen. Als Maßnahmen kommen etwa Umschulungen, Einarbeitung am neuen Arbeitsplatz, Mobilitätshilfen etc. in Betracht.