Rn 21

§§ 335 ff. enthalten im Gegensatz zur EuInsVO[45] keine Regelung der internationalen Zuständigkeit. Hier gilt der Grundsatz des IPR, dass sich die internationale Zuständigkeit nach der örtlichen Zuständigkeit richtet.[46]

 

Rn 22

Deutsche Insolvenzgerichte sind also international zuständig, wenn der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit in Deutschland liegt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2).

[45] Art. 3 EuInsVO regelt die internationale Zuständigkeit. Bei Anwendung des Art. 3 EuInsVO kann aktuell in England eine sehr weite Auslegung des Begriffs "Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen" beobachtet werden. Vgl. dazu z. B. Herchen, ZInsO 2004, 61 ff.; Paulus, ZIP 2003, 1725 ff.; Mankowski, EWiR, Art. 3 EuInsVO 3/03, 767 ff.
[46] FK-Wimmer/Schuster, Art. 102c EGInsO Rn. 2; Liersch, NZI 2003, 302 (304); Pannen/Riedemann, NZI 2004, 301 f.

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