Rn 21
§§ 335 ff. enthalten im Gegensatz zur EuInsVO[45] keine Regelung der internationalen Zuständigkeit. Hier gilt der Grundsatz des IPR, dass sich die internationale Zuständigkeit nach der örtlichen Zuständigkeit richtet.[46]
Rn 22
Deutsche Insolvenzgerichte sind also international zuständig, wenn der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit in Deutschland liegt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2).
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