(1) Die im Rahmen der Kooperation erhobenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten dürfen der ausländischen öffentlichen Stelle automatisiert übermittelt werden, wenn

 

1.

vorab durch eine automatisierte Prüfung erkannte

 

a)

Daten nach § 10 Absatz 3 und 4 oder

 

b)

Daten, deren Übermittlung nationalen Interessen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen würden,

gelöscht wurden und

 

2.

die sofortige Übermittlung erforderlich ist, um die Kooperationsziele zu erreichen.

 

(2) 1Die Übermittlung der Daten ist zu protokollieren. 2Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 3Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

 

(3) 1Die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1 und § 11 wird stichprobenartig überprüft. 2Die Prüfung erfolgt unter Aufsicht einer Bediensteten oder eines Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat. 3Sofern nachträglich erkannt wird, dass Daten entgegen dieser Vorgaben erhoben und an die ausländische öffentliche Stelle weitergegeben wurden, wird die ausländische öffentliche Stelle zur Löschung der Daten aufgefordert. 4Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt in Abständen von höchstens sechs Monaten über die Durchführung der Prüfung nach Satz 1.5 Einzelheiten sind in einer Dienstvorschrift zu regeln, die der Zustimmung des Bundeskanzleramtes bedarf. Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium. 6Das Unabhängige Gremium darf die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1 und § 11 jederzeit stichprobenartig kontrollieren.

 

(4) 1Die im Rahmen der Kooperation auf Grundlage der von der ausländischen öffentlichen Stelle benannten Suchbegriffe erhobenen Daten werden durch den Bundesnachrichtendienst für die Dauer von zwei Wochen gespeichert. 2Die §§ 19 und 20 bleiben im Übrigen unberührt.

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