(1) Soweit nicht Landesfachbehörden Aufgaben zugewiesen sind und nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen den unteren Bodenschutzbehörden im übertragenen Wirkungskreis.

 

(2) 1Die Landesanstalt für Altlastenfreistellung ist zuständig, wenn

 

1.

eine einem Großprojekt zugehörige Fläche gemäß § 2 des Verwaltungsabkommens über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten (VA-Altlastenfinanzierung) vom 1. Dezember 1992 (B Anz. 1993 S. 2842), zuletzt geändert durch Verwaltungsabkommen vom 10. Januar 1995 (BAnz. S. 7905), betroffen ist,

 

2.

eine Fläche betroffen ist, auf die sich eine Freistellung gemäß Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I S. 649), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 788), bezieht, und nach Entscheidung der Landesanstalt für Altlastenfreistellung die Voraussetzungen für die Durchführung von Sanierungsuntersuchungen und für die Vorlage eines Sanierungsplans nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vorliegen.

2Die Landesanstalt für Altlastenfreistellung ist auch zuständig bei Gewässerverunreinigungen, schädlichen Bodenveränderungen und sonstigen Gefahren im Sinne von § 2 Abs. 5 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie bei Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen im Sinne von § 2 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, soweit diese Verunreinigungen, Veränderungen, Gefahren, Nachteile oder Belästigungen durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursacht sind, die innerhalb der Flächen liegen, für welche die Landesanstalt für Altlastenfreistellung nach Satz 1 zuständig ist. 3Sie trifft die zur Erfüllung der bodenschutz- und altlastengesetzlichen Pflichten erforderlichen Maßnahmen im Benehmen mit der Behörde, die anderenfalls nach Absatz 1 zuständig wäre.

 

(3) 1Zuständig bei den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben ist die zuständige Bergbehörde. 2Gleiches gilt bei stillgelegten untertägigen bergbaulichen Betrieben, die nicht der Bergaufsicht unterliegen.

 

(4) 1Die Vermittlung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt der für Landwirtschaft zuständigen Landesfachbehörde. 2Die untere Landwirtschaftsbehörde stellt fest, ob die sich aus den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr nach § 17 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind.

 

(5) Zuständige landwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ist die untere Landwirtschaftsbehörde, soweit die landwirtschaftliche Bodennutzung betroffen ist, und die untere Forstbehörde, soweit die forstwirtschaftliche Bodennutzung betroffen ist.

 

(6) Fachlich zuständige Behörde im Sinne von § 12 Abs. 8 Satz 3 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ist, soweit das Aufbringen und Einbringen von Materialien

 

1.

aus forstfachlicher Sicht erforderlich ist, die untere Forstbehörde,

 

2.

aus naturschutzfachlicher Sicht erforderlich ist, die untere Naturschutzbehörde,

 

3.

zum Schutz des Grundwassers erforderlich ist, die untere Wasserbehörde.

 

(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bestimmte Zuständigkeiten für den Vollzug der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes und nach diesem Gesetz sowie den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen anderen Bodenschutzbehörden oder anderen Landesbehörden sowie sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu übertragen.

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