(1) 1Wer Eigentum an einem Grundstück oder die tatsächliche Gewalt über ein Grundstück hat, ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde den Zutritt zu Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen, die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft-, Deponiegas- und Pflanzenproben, die Untersuchung von Gegenständen und Stoffen, die Einrichtung und den Betrieb von Sicherungs- und Überwachungseinrichtungen sowie die Vornahme sonstiger technischer Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen erforderlich ist. 2Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnungen zu gestatten. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt wird insoweit eingeschränkt.

 

(2) Betroffene nach § 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen sowie, soweit es zu deren Durchführung erforderlich ist, die dem Personenkreis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes auferlegten Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung zu dulden.

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