(1) 1Zuständige Behörde im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen ist die untere Bodenschutzbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Anordnungen zur Beschränkung der land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung sind im Einvernehmen mit den land- oder forstwirtschaftlichen Fachbehörden zu erlassen.

 

(2) 1Ist ein Staatliches Gewerbeaufsichtsamt für die Überwachung einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage zuständig, so nimmt es auch die Aufgaben der zuständigen Behörde nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz wahr, wenn durch die Anlage auf dem Betriebsgrundstück eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hervorgerufen wird. 2Die Zuständigkeit nach Satz 1 endet zehn Jahre nach Einstellung des Betriebes der Anlage. 3Die oberste Bodenschutzbehörde kann nach Anhörung der unteren Bodenschutzbehörde bestimmen, dass die Zuständigkeit des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes

 

1.

zu einem früheren Zeitpunkt endet, wenn dessen besondere Sachkunde nach Einstellung des Betriebes nicht mehr erforderlich ist,

 

2.

über den in Satz 2 bestimmten Zeitpunkt hinaus verlängert wird, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt angeordneten Maßnahmen erforderlich ist.

 

(3) Für Deponien gelten bis zur Entlassung der Deponie aus der Nachsorge die Zuständigkeiten nach dem Abfallrecht.

 

(4) 1Die Aufgaben der unteren Bodenschutzbehörden gehören zum übertragenen Wirkungskreis. 2Die den unteren Bodenschutzbehörden entstehenden Kosten werden durch Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten, sofern sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind und § 11 nichts anderes bestimmt.

 

(5) 1Sind in derselben Sache mehrere Bodenschutzbehörden örtlich zuständig, so bestimmt die gemeinsame nächsthöhere Behörde die zuständige Bodenschutzbehörde. 2Ist für dieselbe Sache auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann die oberste Bodenschutzbehörde die Zuständigkeit mit der zuständigen Behörde des anderen Landes vereinbaren.

 

(6) Die Vermittlung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis nach Maßgabe des § 17 BBodSchG obliegt den landwirtschaftlichen Fachbehörden.

 

(7) Die oberste Bodenschutzbehörde kann durch Verordnung die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben auf sich selbst oder eine andere Landesbehörde übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.

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