(1) Die Gebührenordnung kann die Erhebung von Gebühren und die Erstattung von Auslagen vorsehen für

 

1.

die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel, die Teilnahme am Börsenhandel und die Teilnahme am Börsenhandel in einem elektronischen System,

 

2.

die Zulassung zum Besuch der Börse ohne das Recht zur Teilnahme am Handel,

 

3.

die Zulassung von Wertpapieren, anderen Wirtschaftsgütern und Rechten zum Börsenhandel, die Einbeziehung von Wertpapieren zum Börsenhandel im geregelten Markt sowie den Widerruf der Zulassung und der Einbeziehung,

 

4.

die Einführung von Wertpapieren an der Börse,

 

5.

die Notierung von Wertpapieren, deren Laufzeit nicht bestimmt ist, an der Börse,

 

6.

die Prüfung der Druckausstattung von Wertpapieren,

 

7.

die Ablegung der Börsenhändlerprüfung.

 

(2) 1Die Gebührenordnung bedarf der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde. 2Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Gebührenordnung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang bei der Börsenaufsichtsbehörde von dieser gegenüber der Börse beanstandet wird.

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