(1) Wertpapiere sind zum geregelten Markt zuzulassen, wenn

 

1.

der Emittent und die Wertpapiere den Anforderungen entsprechen, die für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel notwendig sind und

 

2.

ein nach den Vorschriften des Wertpapierprospektgesetzes gebilligter oder bescheinigter Prospekt oder ein ausführlicher Verkaufsprospekt im Sinne des § 42 des Investmentgesetzes, ein Prospekt im Sinne des § 102 des Investmentgesetzes oder ein Prospekt im Sinne des § 137 Abs. 3 des Investmentgesetzes veröffentlicht worden ist, soweit nicht nach § 4 Abs. 2 des Wertpapierprospektgesetzes von der Veröffentlichung eines Prospekts abgesehen werden kann.

 

(2) Die Börsenordnung kann regeln, unter welchen Voraussetzungen bei den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Wertpapierprospektgesetzes genannten Wertpapieren von einem Prospekt abgesehen werden kann, wenn das Publikum auf andere Weise ausreichend unterrichtet wird.

 

(3) Die Börsenordnung kann vorsehen, dass Wertpapiere, die bereits an einer anderen inländischen Börse zum amtlichen Markt oder zum geregelten Markt zugelassen sind, abweichend von Absatz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 1 auf Antrag des Emittenten zum geregelten Markt zuzulassen sind.

[1] § 51 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz). Anzuwenden ab 01.07.2005.

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