1Ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen, das im Inland ein elektronisches Handelssystem betreibt, in dem Angebot und Nachfrage in börsenmäßig handelbaren Wirtschaftsgütern oder Rechten mit dem Ziel zusammengeführt werden, Vertragsabschlüsse unter mehreren Marktteilnehmern innerhalb des Systems zu ermöglichen (börsenähnliche Einrichtung), ist verpflichtet,

 

1.

organisatorische Vorkehrungen zur Gewährleistung des Betriebs der börsenähnlichen Einrichtung zu treffen,

 

2.

Regeln für eine ordnungsmäßige Durchführung des Handels und der Preisermittlung, für die Verwendung von Referenzpreisen, sofern diese einbezogen werden, und für eine vertragsgemäße Abwicklung der abgeschlossenen Geschäfte festzulegen sowie Vorkehrungen zu treffen, welche die Einhaltung der Regeln sicherstellen,

 

3.

über angemessene Kontrollverfahren zur Verhinderung von Marktpreismanipulationen zu verfügen,

 

4.

sicherzustellen, dass die Preise in der börsenähnlichen Einrichtung entsprechend den Regelungen des § 24 Abs. 2 Satz 1 bis 3 zustande kommen,

 

5.

dafür Sorge zu tragen, dass die Aufzeichnungen über die erteilten Aufträge und abgeschlossenen Geschäfte in der börsenähnlichen Einrichtung eine lückenlose Überwachung durch die Börsenaufsichtsbehörde gewährleisten; die erforderlichen Aufzeichnungen sind sechs Jahre aufzubewahren; § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend,

 

6.

Regeln über die Veröffentlichung der Preise und der ihnen zugrunde liegenden Umsätze festzulegen sowie

 

7.

den Marktteilnehmern alle die für die Nutzung der börsenähnlichen Einrichtung zweckdienlichen Informationen bekannt zu geben.

2Die Börsenaufsichtsbehörde kann gegenüber einem Betreiber einer börsenähnlichen Einrichtung im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Vorkehrungen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu schaffen.

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