Rz. 51

Das Gesetz über die Renten- und Invaliditätsversicherung der FBiH[25] (im Folgenden: RentenG FBiH) gewährt dem Ehegatten im Falle des Todes des anderen Ehegatten, der Versicherungsnehmer oder Bezieher einer Alters- oder Invaliditätsrente war, eine als Familienrente bezeichnete Hinterbliebenenrente (Art. 60 Abs. 1 RentenG FBiH), soweit die Witwe das 45. Lebensjahr bzw. der Witwer das 60. Lebensjahr vollendet haben (Art. 62 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 RentenG FBiH). Unabhängig vom Lebensalter wird beim Tod des versicherten Ehegatten dem Überlebenden diese Familienrente gezahlt, wenn er zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten oder innerhalb eines Jahres danach vollständig arbeitsunfähig war oder wird, oder aber, wenn er ein oder mehrere Kinder des Ehegatten, die selbst Anspruch auf eine Familienrente haben, versorgt (Art. 60 Abs. 1 Ziff. 2 und 3, Art. 62 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 RentenG FBiH). Eine Witwe, die jünger als 45 Jahre ist, bzw. ein Witwer, der jünger als 60 Jahre ist, verliert, außer im Falle der vollständigen Erwerbsunfähigkeit, den Rentenanspruch durch Eingehung einer neuen Ehe (Art. 109 Abs. 1 RentenG FBiH).[26] Der Rentenanspruch kann jedoch bei Beendigung der neuen Ehe wieder aufleben, wenn durch diese Ehe kein eigener Anspruch auf Familienrente erworben wurde und die weiteren Rentenvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Beendigung der neuen Ehe noch vorliegen (Art. 109 Abs. 2 RentenG FBiH).

 

Rz. 52

Nach dem Gesetz über die Gesundheitsversicherung der FBiH[27] sind folgende Personen gesetzlich krankenversichert:

Ehegatten verstorbener Versicherter, die wegen der Nichterfüllung des erforderlichen Lebensalters keinen Anspruch auf Familienrente besitzen, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten älter als 40 (Frauen) bzw. 55 (Männer) Jahre waren;
geschiedene Ehegatten, denen durch Gerichtsentscheidung ein Unterhaltsanspruch zuerkannt wurde, wenn sie zum Zeitpunkt der Scheidung älter als 45 (Frauen) bzw. 60 (Männer) Jahre waren;
geschiedene Ehegatten, die jünger als 45 (Frauen) bzw. 60 (Männer) Jahre sind, denen durch Gerichtsentscheidung die Obhut für die Kinder übertragen wurde und die sich innerhalb von 90 Tagen nach dem Tod des Ehegatten beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet haben, solange der Unterhaltsanspruch der Kinder besteht.
[25] SN FBiH Nr. 29/1998, 49/2000, 32/2001, 73/2005, 59/06, 4/2009.
[26] Nach dem Entwurf eines neuen Gesetzes über die Renten- und Invaliditätsversicherung vom Februar 2016 soll zukünftig für Witwen die Vollendung des 50. statt des 45. Lebensjahres erforderlich sein.
[27] SN FBiH Nr. 29/1997, 7/2002, 70/2008, 48/2011.

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