Rz. 135

In der RS gilt das Gesetz über die Steuer auf das Einkommen (EStG RS).[63] Dieses sieht in seinem Art. 9 Abs. 1 vor, dass die Besteuerungsgrundlage wegen eines jeden Familienangehörigen (Ehegatte, Kinder und Eltern des Steuerpflichtigen), für den Unterhalt gezahlt wird, um 900 KM vermindert wird.

[63] Službeni glasnik RS, broj: 91/06, 128/06, 120/08, 71/10 i 1/11.

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